

Der Hund im Recht
Rechtliche Grundlagen für Hundehalter: Was Sie wissen sollten
Ob Haftung, Zucht oder Mietrecht: Hundehalter sehen sich oft mit rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Hundehalter haben und wie Sie Streitigkeiten vermeiden können.

Verkaufte Hündin unerkannt trächtig
Manchmal kommt es vor, dass eine Hündin verkauft wird, ohne dass die Parteien wissen, dass diese am Verkaufstag bereits trächtig ist. Muss der Käufer dann die Welpen an den Verkäufer zurückgeben? Hat der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz oder einen Aufpreis? Oder kann der Käufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten, weil er ja gar keine Welpen will?
Eine Regelung im Kaufvertrag wird mangels Kenntnis der Parteien fehlen.
Kommt es zur Trennung eines Erzeugnisses, wie einer „Frucht“ (§ 99 BGB), oder sonstiger Bestandteile von der Kaufsache, entsteht ein neuer Eigentumsgegenstand, jedoch setzt sich dabei das bisherige Eigentum an der Hauptsache mit Bestandteilen an den nunmehr getrennten Sachen gem. § 953 BGB fort. Genau genommen geht es deshalb nicht um einen „Erwerb“ von Eigentum der abgetrennten Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile, sondern um eine Erstreckung des früheren Eigentums auf die neuen Sachen.
Ein neugeborener Welpe gehört also nach der gesetzlichen Regelung dem Eigentümer der Mutterhündin und damit dem Käufer, es sei denn es ergibt sich ausnahmsweise aus einer Vereinbarung oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes. Der Käufer muss folglich zunächst nur beweisen, dass er Eigentümer der Kaufsache geworden ist. Will der Verkäufer dieses Ergebnis angreifen, muss er darlegen und beweisen, dass etwas anderes vereinbart war oder er sonst zum Erwerb des Eigentums berechtigt ist.
Umgekehrt hat der Käufer durchaus Chancen, die nunmehr nicht oder nur eingeschränkt brauchbare Hündin zurückzugeben. Die ungewollte Trächtigkeit stellt nämlich durchaus einen Sachmangel dar, insbesondere wenn sie Folgeschäden der Hündin verursacht oder einen eigenen Zuchteinsatz verzögert. Eine Nacherfüllung wird in aller Regel unmöglich sein. Allerdings muss meist der Verkäufer Kenntnis von der Trächtigkeit gehabt haben.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Zuchtverschulden schwer nachzuweisen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Käuferin keinen Schadensersatz erhält, wenn der Hund mangelhaft ist.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach dem Erwerb eines Hundes. Die Beklagte züchtet Hunde der Rasse „Deutscher Schäferhund“. Etwa ein Jahr nach der Übergabe des Tiers zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der Hund unter einer Hüftgelenksdysplasie leide.
Die Beklagte bestritt den Mangel, bot aber an, den Hund gegen ein anderes Tier zu tauschen. Dies lehnte die Klägerin ab. Wegen der genetisch bedingten Fehlentwicklung der knöchernen Anteile der Gelenkpfanne des Hüftgelenkknochens und des Kopfes des Oberschenkelknochens liegt ein nicht behebbarer Mangel der Kaufsache vor, der bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. Damit ist die Beklagte bereits bei Vertragsschluss gehindert gewesen, bezüglich der Hündin eine mangelfreie Leistung zu erbringen.
Der Verkäufer haftet in Fällen der Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Leistung nicht, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Nach der Beweisaufnahme kann ausgeschlossen werden, dass bei der im Zeitpunkt der Übergabe zwei Monate alten Hündin Anzeichen dafür bestanden, dass das Tier eine Hüftdysplasie entwickeln würde. Nach der Beweisaufnahme kann auch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Unkenntnis des Mangels zu vertreten hat. Symptome der Erkrankung konnte das Tier aufgrund seines geringen Alters noch nicht zeigen. Eine tierärztliche Untersuchung vor der Veräußerung des Tieres hätte hinsichtlich der Frage, ob das Tier die Anlage für eine Hüftdysplasie trägt, angesichts des geringen Alters der Hündin zu keinem Erkenntnisgewinn geführt.
Es kann dahinstehen, ob für die Züchtung der Rasse „Deutscher Schäferhund“ Zuchtempfehlungen bestehen, denen die Beklagte nicht gefolgt ist. Denn daraus folgt nicht, dass die Beklagte die Unkenntnis von dem Mangel zu vertreten hat. Die Züchtung der Tiere außerhalb des Reglements anerkannter Zuchtvereine führt nicht dazu, dass die auf diese Weise gezogenen Tiere zwangsläufig eine Hüftgelenksdysplasie entwickeln, während Tiere, die nach bestimmten Richtlinien gezogen werden, gesund bleiben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgezeigt, dass eine HD-freie Zucht der Rasse gegenwärtig unmöglich ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es gebe bisher nur begrenzte Erkenntnisse dazu, welche Faktoren für eine Verringerung des Erkrankungsrisikos günstig seien, weshalb die Forderung nach der Einhaltung bestimmter Standards ins Leere gehe, da das Optimum für die Zucht wissenschaftlich bisher nicht definiert sei.
Durch die Auswahl der Elterntiere kann allenfalls das Risiko des Auftretens der Erkrankung gemindert werden. Diese Erkenntnis hat aber in Bezug auf die Frage, ob die Beklagte die Unkenntnis des Mangels zu vertreten hat, keinen Aussagewert.
Es steht allein die Frage im Raum, ob die Beklagte auf der Grundlage der §§ 437 Nr.3, 311 a BGB für den geltend gemachten Schaden haftet. Eine Haftung nach §§ 437 Nr.3, 280 bzw. § 281 BGB scheidet aus, weil das Vorliegen der Hüftgelenksdysplasie ein nicht behebbarer Mangel ist. Deswegen geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob die Beklagte das Auftreten der Hüftgelenksdysplasie durch eine nicht den Sorgfaltsanforderungen entsprechende Zucht der Hündin zu vertreten hat. Es geht vielmehr darum, ob die Beklagte den Mangel des Tieres bei Vertragsschluss kannte bzw. darum, ob sie die Unkenntnis des Mangels zu vertreten hat.
Die Beklagte schuldet den Ersatz der Kosten für die tierärztliche Behandlung auch nicht im Wege der Nacherfüllung. Die Beklagte hat für die Kosten der tierärztlichen Behandlung nicht unter dem Aspekt aufzukommen, dass die bereits in die Wege geleitete Behandlung des Tieres zwar nicht zu einer Beseitigung des Mangels führt, aber zumindest geeignet ist, zu einer Verbesserung des mangelhaften Zustandes beizutragen. Die Beklagte kann die nur zu einer teilweisen Mangelbeseitigung verlangte Nacherfüllung wegen Unzumutbarkeit verweigern.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als die Beklagte den Tausch des Tiers angeboten und die Klägerin aus rein individuellem Interesse die Mangelbeseitigung im Wege der Nachlieferung abgelehnt hat. Nacherfüllung bedeutete, dass der Verkäufer selbst für die Mangelbeseitigung zu sorgen hat. Die Beklagte hätte auf das Verlangen der Klägerin die bereits erfolgte tierärztliche Versorgung des Tieres und die weitere beabsichtigte Versorgung der Hündin mit einer Hüftprothese nebst allen erforderlichen, in ihrer Häufigkeit nicht abzusehenden Nachkontrollen vornehmen lassen müssen.
Die Beklagte hat der Klägerin angeboten, die Hündin zurückzunehmen und stattdessen ein anderes Tier zu liefern. Wenn die Klägerin hierauf nicht eingeht, kann sie die Folgekosten auch nicht mit dem Argument auf die Beklagte abwälzen, diese hätte bei einer Rücknahme des Tieres die Kosten in gleicher Weise zu tragen. Dies kann nicht unterstellt werden. Weder steht fest, dass die Beklagte das Tier behalten hätte noch erscheint die Entscheidung, das Tier mit einer Hüftprothese zu versorgen, als der einzige mit dem Tierschutzrecht vereinbare Weg, um der Hündin Leiden zu ersparen.
Schließlich kann die Klägerin die Kosten für die tierärztliche Behandlung auch nicht im Wege des Aufwendungsersatzes verlangen. Der Aufwendungsersatzanspruch scheitert schon daran, dass die Beklagte den Mangel des Tieres nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Ferner handelt es sich auch nicht nur um Aufwendungen, die die Klägerin im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit, sondern gerade im Wissen der Mangelhaftigkeit der Hündin gemacht hat.Die Käuferin erhielt daher nur den Kaufpreis zurückerstattet.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Miteigentum und Mitbesitz
Rechtliches um den Themenkomplex, wenn eine Mehrzahl von Personen sich ein Tier „teilt“
Nicht selten kommt es vor, dass mehrere Personen sich ein Tier „teilen“, sei es als sog. Co-Owning, bzw. Miteigentum, sei es, dass das Tier vollständig im Eigentum des Züchters bleibt, das Tier aber bei jemand anderem lebt, von diesem unterhalten, versichert und versteuert (Hundesteuer oder die neue Pferdesteuer) wird und auf diesen angemeldet ist.
Hier kann es zu diversen Problemen kommen: Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht, wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig, wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat?
Die grundsätzliche Basis einer Zusammenarbeit zwischen einem Tiereigentümer und einem Dritten besteht zunächst aus den Faktoren Zeit, Tier, Vertrauen, Geld. Je nach Interessenlage wird die tatsächliche Rechte-/Pflichtenverteilung unterschiedlich ausgestaltet sein. Das Gesetz gibt hier gewisse Grundeinstellungen vor, die Details müssen die betreffenden Personen aber selbst untereinander aushandeln. Gerade bei solchen Verträgen, die nicht gesetzlich geregelt sind, können Streitigkeiten entstehen, insbesondere nach einem Unfall. Um diese zu vermeiden und um nachweisen zu können, was genau vereinbart wurde, sollte man einen schriftlichen Vertrag schließen.
Da jeder Vertrag so individuell sein sollte wie die Bedürfnisse seiner Vertragspartner, sollte man sich vorher rechtzeitig in Ruhe überlegen, welche Punkte man regeln möchte. Dabei sollte man natürlich bedenken, dass man sich nicht zu Tode regelt, schließlich hat man im Idealfall ja korrespondierende Interessen und muss auch für künftige Änderungen flexibel bleiben können. Natürlich sollten auch diese Änderungen schriftlich festgehalten werden.
- Was sollte nun denn konkret vertraglich fixiert werden?
- Name, Anschrift und Telefonnummer beider Vertragspartner
- Art und Umfang der Nutzung des Tieres, eventuelle Anforderungen, Beschränkungen
- Kostenbeteiligung (Fälligkeit, Zahlungsweise)
- Art und Umfang der Pflege von Tier und Zubehör oder von zu leistender Versorgung des Tieres
- Befugnisse der Beteiligten im Notfall, Name und Telefonnummer des Notfalltierarztes ? Versicherung (wer ist wie versichert, wer muss wen versichern, was passiert im Schadensfall, wer haftet im Innenverhältnis, also zwischen den Vertragsparteien)
- Anpassung/Änderung des Vertrages (Voraussetzungen, Verfahren, Grenzen)
- Beendigung des Vertrages (Kündigungsgründe, -fristen, Vertragslaufzeit)
Die bestehenden Versicherungen sollten überprüft und ggfs. ergänzt werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gebietet der gesunde Menschenverstand. Ob auch der Dritte mitversichert ist bzw. werden kann, kann bei der Versicherung erfragt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt aber nur Schäden ab, die Fremden entstehen, nicht jedoch solche, die dem Eigentümer, Besitzer oder Halter entstehen. Deshalb ist eine Unfallversicherung für diese sinnvoll. Auch bezahlt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur dann, wenn durch die Tiergefahr, also dem unberechenbaren tier-typischen Verhalten, einem Anderen ein Schaden entsteht.
Nun sollen die verschiedenen juristischen Begriffe erklärt werden.
Eigentümer ist derjenige, dem ein Tier „gehört“. Der Eigentümer einer Sache (also auch eines Tieres) kann, soweit nicht das Gesetz (bspw. Tierschutzgesetz) oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dem Tier nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Er hat -vorbehaltlich vertraglicher Gestaltung- das Sagen.
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber alleine geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur als Herausgabe an alle Miteigentümer. Die gemeinschaftliche Sache kann auch zulasten eines Miteigentümers belastet werden. Miteigentümer sind nach Gesetz also gleichberechtigt und können jeweils alleine über das Tier verfügen. Entsteht also Streit, was zu tun ist, kann es im Innenverhältnis zu Pattsituationen kommen, nach Außen entscheidet der Schnellere.
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Der Besitzer, der zugleich Eigentümer ist, heißt im Gesetz Eigenbesitzer. Der Besitzer kann die Herausgabe des Tieres verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, bspw. aufgrund eines Leih-/Mietvertrages. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (also auch und gerade eines Tieres) wird vermutet, dass er Eigentümer sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer. Kann also der wahre Eigentümer gegenüber dem Besitzer nicht nachweisen, dass er Eigentümer ist (durch einen entsprechenden Vertrag), so kann er sein Eigentum verlieren.
Besitzdiener ist der, der die tatsächliche Gewalt über das Tier für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, so dass er den Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. In diesem Fall bleibt der Andere alleiniger Besitzer. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, Vermögen dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (dies heißt dann „mittelbarer Besitz“).
Eine gesetzliche Definition des Tierhalters existiert nicht. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besucht, dem die tatsächliche Herrschaft über das Tier zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt. Er braucht das Tier andererseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen zu haben, z.B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist. Tierhalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z.B. ein Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein. Deutlich gesagt: Der Halter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z.B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt -z.B. bei einem Auslandsaufenthalt-, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.
Aus diesem Wirrwarr erkennt man, dass es durchaus schwierig sein kann, zu beurteilen, wer welche Stellung einnimmt, und folglich welche Rechte, Pflichten, Risiken und Verantwortung trägt. Wenn man also die einzelnen rechtlichen Positionen auf unterschiedliche Personen verteilt, ergibt sich folgendes Bild: Der Halter ist den meisten Risiken ausgesetzt: Er haftet verschuldensunabhängig gem. § 833 BGB. Er zahlt die Hundesteuer (wer die Pferdesteuer zu zahlen hat, muss sich aus den einzelnen Gemeindesatzungen ergeben). Er muss für das Tier sorgen, und wenn er nur den Besitzer zur Versorgung zwingt.
Der Eigentümer hat so gesehen nur „Verwaltungs“-Rechte und kann über Wohl und Wehe des Tieres bestimmen.
Der Besitzer hat die Freuden des Umgangs. Oder um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:
- Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht? - Der Halter.
- Wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig? - Die des Halters.
- Wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat? - Der Eigentümer.
Was viele Tierfreunde noch nicht wissen: Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise ein Pferd im Anhänger auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert des Pferdes auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf des Pferdes erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer des Pferdes oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer eines versicherten Tieres zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Hundegebell:
Wann und wie lange erlaubt?
Bellen ist für Hunde ein Kommunikationsmittel und liegt in der Natur der Tiere. Bellt ein Hund aber besonders häufig oder lange, kann dies zu Streitigkeiten mit den Nachbarn führen. Die Frage ist: Wann ist Hundegebell als Ruhestörung einzustufen und was müssen Mitbewohner einfach erdulden? Verschiedene Gerichtsurteile geben Antworten.
Ob vor Freude, weil der geliebte Mensch nach Hause kommt oder vor Aufregung, wenn der Postbote an der Haustür klingelt: Mit ihrem Bellen drücken Hunde Emotionen aus. Vielen Rassen liegt es im Blut, Geräusche lautstark zu melden – manchmal zum Unmut des Nachbarn, der die Lautäußerungen als Lärmbelästigung empfinden kann. Damit haben sich bereits diverse Gerichte beschäftigt. Das übereinstimmende Urteil: Auch für Hundegebell gelten Richtlinien, Regeln und Ruhezeiten.
Wie viel und wie lange dürfen Hunde bellen?
„Das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 1993 wird mittlerweile als Standardurteil in Lärmangelegenheiten verwendet“, erklärt der auf Tierrecht spezialisierte Anwalt Andreas Ackenheil. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 12 U 40/93 verpflichtete einen Hundehalter, sein Tier so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Nachbarn zu bestimmten Ruhezeiten nicht zu hören ist.
Diese Zeiten gelten von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr. Darüber hinaus darf Hundegebell nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich zu hören sein. „Natürlich können festgesetzte Bellzeiten einem Hund nicht verständlich gemacht werden, daher sind die Regelungen eher als Orientierung zu verstehen“, erklärt der Tierrechtsexperte.
Auch in ländlicher Umgebung muss ein Hundehalter sicherstellen, dass Nachbarn vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keiner Lärmbelästigung durch Hundegebell ausgesetzt sind. Das Recht der Nachbarn auf Ruhe hat hier Vorrang vor dem Interesse des Hundehalters, wie das Landgericht Mainz am 22. Juni 1994 unter dem Aktenzeichen 6 S 87/94 urteilte.
Dürfen Hunde an Sonn- und Feiertagen bellen?
„Geht von einer Hundehaltung eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden gehalten werden. Diese Maßnahme ist angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters zulässig“, erläutert Anwalt Ackenheil. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 5. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen 11 ME 148/13 entschieden. Begründet wurde das Urteil damit, dass häufiges, übermäßig lautes und langanhaltendes Hundegebell, insbesondere zu Ruhezeiten wie der Mittags- und Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Besteht ein Anrecht auf Mietminderung?
Andere Mieter können die Miete wegen nachbarlichen Hundegebells allenfalls dann mindern, wenn der Hund regelmäßig und langanhaltend laut bellt. „Gelegentliches Bellen stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar“, sagt der Anwalt unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. März 2005 mit dem Aktenzeichen 49 C 165/05.
Das Gericht führte aus, dass ein gelegentliches Bellen noch nicht als Mietmangel bezeichnet werden könne – ebenso wenig wie andere, mit der Wohnnutzung zwangsläufig verbundene nachbarliche Laute wie Schritte, das Rauschen einer Dusche oder Toilettenspülung. Derartige Geräusche gehören ebenso wie die Lebenszeichen eines Hundes zu dem Geräuschspektrum, das jeden Mieter eines Mehrfamilienhauses erwarte.
Aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 3. Februar 1998 mit dem Aktenzeichen 14 C 731/97 geht hervor, dass Mieter, die wegen Hundegebells in der Nachbarswohnung die Miete mindern, in einem Prozess konkret darlegen müssen, zu welchen Zeiten der Hund hörbare Geräusche von sich gegeben hat.
Um Konflikte in der Nachbarschaft zu vermeiden, ist es daher nicht nur hilfreich, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Der Hundehalter sollte auch Ursachenforschung betreiben und gemeinsam mit dem Vierbeiner daran arbeiten – gegebenenfalls auch mithilfe eines Hundetrainers.
Quelle: IVH

Die Tierhaltung im Wohngebiet
Die Tierhaltung in Wohngebieten wird durch verschiedene Faktoren begrenzt: Lärm, Platz, Geruchsbelästigung und nicht zuletzt der Toleranz der Nachbarn. Ist letztere nicht besonders ausgeprägt, kann die -abhängig von der Umgebung- Baubehörde auf den Plan gerufen werden, die bauordnungsrechtlich die Haltung begrenzt oder der Nachbar kann selbst die Zivilgerichte bemühen. Auch die Veterinärbehörde kann der Nachbar zum Jagen tragen, sie wird dann untersuchen, ob hinreichend Auslauf und Hygiene sichergestellt sind.
Mit Bauernhöfen in der Umgebung ist die Tierhaltung sicherlich leichter, mit Industrie- oder Handwerksbetrieben oder einer vielbefahrenen Straße fällt lautes Gebell eher weniger ins Gewicht. In reinen Wohngebieten sieht es aber etwas anders aus.
So hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.09.1992, 6 L 129/90, entschieden, dass eine Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen als Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unzulässig sei und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden kann.
Ähnliches entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW: Betreibt jemand auf einem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und den Verkauf von Zubehör und halte in diesem Rahmen auch neun Huskys, stellt dieser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks, die jedoch baurechtlich nicht zwingend genehmigungsfähig ist. Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugestehe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte, so könne bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine -zudem im Rahmen eines Gewerbes erfolgende- Hundehaltung von bis zu neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keinen -über das übliche Maß hinausgehenden Belastungen- durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) kommen könne.
Das VG Koblenz (1 K 944/10.KO) hingegen hat vier Hunde als baurechtliche Grenze angesehen. Allerdings war hier schon die Behörde entsprechend großzügiger gewesen.
In einem reinen Wohngebiet ist jede Haltung, aber insbesondere eine Zucht, die gewerbliche Ausmaße erreicht, mehr als problematisch.
Nachbarn haben aber auch zivilrechtliche Möglichkeiten, Bellzeiten zu beschränken. Ständiges, aber auch bereits zeitweises Bellen von Hunden stellt eine Geräuschbelästigung des Nachbarn dar. Dies ergibt eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB. Die Unterlassung von Geräuschbeeinträchtigungen kann der Nachbar gemäß § 906 BGB verlangen, wenn das Bellen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und nicht ortsüblich ist. Aber selbst eine wesentliche Beeinträchtigung hat er zu dulden, sofern diese ortsüblich ist.
Nach der Rechtsprechung ist hier auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners des betroffenen Gebietes abzustellen. Subjektive Empfindungen des Nachbarn spielen hierbei keine Rolle. Der Schallpegel ist nur eine Komponente für die Wesentlichkeit von Lärmbeeinträchtigungen. Ob die Grenze des Erträglichen überschritten ist, hängt vielmehr auch von der Dauer des Gebells ab.
Die Ortsüblichkeit hängt entscheidend vom Charakter der Umgebung ab: Ein reines Wohngebiet muss ruhiger sein als ein Mischgebiet, in dem auch Gewerbebetriebe vorhanden sind.
Grundsätzlich ist das Halten von Hunden in Wohngebieten heute allgemein üblich, sofern sie in der Wohnung gehalten werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob in der Nachbarschaft bereits Hunde gehalten werden. Die Anzahl der gehaltenen Hunde ist allerdings durchaus nicht beliebig. In einem ruhigen Wohngebiet -anders in einem Gebiet, das an einer Durchgangsstraße oder einem Kneipenviertel liegt- ist die Haltung von mehreren Hunden eher nicht üblich. Die Haltung im Freien, also in einem Hundezwinger oder einer -hütte, ist in Wohngebieten im Zweifel nicht als ortsüblich anzusehen.
Anders kann es in einer ländlichen Gegend aussehen. Dort werden neben Hunden oft andere Tiere wie Rinder, Pferde und Hühner gehalten. Krähende Hähne und laute Traktoren sorgen schon am frühen Morgen für eine bestimmte Geräuschbelastung. Daher muss das Bellen in solchen Gebieten eher geduldet werden.
Auch wenn die Hundehaltung als ortsüblich angesehen wird, können Maßnahmen verlangt werden, die das Bellen der Hunde auf ein für den Nachbarn zumutbares Maß herabsetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Maßnahmen dem Hundehalter zuzumuten sind. Dieses können sein:
- Die Festlegung von Uhrzeiten und Dauer, innerhalb derer Hunde bellen dürfen (Bellzeiten).
- Die Begrenzung der zu haltenden Hunde (notfalls bis auf Null).
- Die Einschränkung bzw. das Verbot der Zucht von Hunden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 11.01.2007, AZ: 5 U 152/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen lautstarken Schäferhund ging, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war. Der Hund schlug immer an, wenn Dritte dem Anwesen nahe kamen. Ob Postbote, Handwerker, regelmäßige Besucher, Nachbarn oder zufällige Passanten, der Hund nahm seinen Wachdienst sehr ernst, ohne jemals heiser zu werden. Messungen, die die Klägerin durchführen ließ, ergaben Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel.
In der Zeit von 23.00 bis 7.00 Uhr, während der allgemein geschützten Nachtruhe, ist das Bellen nach Auffassung des OLG tatsächlich als eine wesentliche Lärmbelästigung zu werten. Tagsüber aber gibt es nach Meinung des Senats so viele Hintergrundgeräusche, bspw. durch den Straßenverkehr, dass das Gebell keine unzumutbare Lärmplage sei. Ein Verbot komme deshalb in dieser Zeit nicht in Frage. Das gelte auch für die Zeit der Mittagsruhe.
Dies ist aber regional unterschiedlich und eine Einzelfallentscheidung anhand der unmittelbaren Umgebung.
Ein verurteilter Hundehalter ist mit dem anschließenden Problem, wie der Hund dazu zu bringen ist, sich ruhig zu verhalten, allein gelassen. Ob er den Hund nur noch in der Wohnung hält oder ganz weggibt, bleibt ihm überlassen. Hält er sich aber nicht an das Urteil, kann es ihn teuer zu stehen kommen. Für diesen Fall kann ein Ordnungsgeld (theoretisch bis zu 250.000,00 €) oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Wo bleibt der Hund nach der Ehescheidung?
Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. So hat der 5. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, Beschluss vom 20.02.2013,15 UF 143/12) dem geschiedenen Ehemann eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxer-Rüde und der Cocker-Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben.
Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset-Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset-Hündin zu sein.
Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset-Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden. Bereits das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset-Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen.
Bei der Hündin handelt es sich um einen „Haushaltsgegenstand“, weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden, schon weil der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er ausschließlich das Füttern der Hunde.
Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.
Der Cocker-Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihremAlleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen.
Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset-Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxer-Rüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine- auch für die Hunde verkraftbare -Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zur Zeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.
Möglicherweise kann aber eine „Nutzungsregelung“ aufgrund einer Bruchteilsgemeinschaft oder eine Eigentumsaufteilung aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen, wenn nicht gar ein Ehegatte Alleineigentümer ist und dementsprechend die Herausgabe des Hundes verlangen kann.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Genehmigter Wurf gibt keine Sicherheit
Ein Züchter muss selbst darauf achten, das ihm Mögliche zu tun, gesunde Hunde zu züchten. Er darf sich hier nicht auf eine Verpaarungsgenehmigung seines Zuchtverbandes verlassen. Dies ist die Quintessenz einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 15.11.2017.
Darum ging es:
Der Kläger macht Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Hund geltend. Die Beklagte züchtet Hunde der Rasse Boxer. Die Beklagte veräußerte an den Kläger den Boxerrüden „H“. Der verkaufte Rüde wurde Mitte Oktober 2011 geboren. Im Jahr 2012 wurde das Tier mehrfach tierärztlich behandelt und schließlich eingeschläfert. Der Kläger hat behauptet, dass der Boxerrüde an Darmkrebs erkrankt gewesen sei. Diese Darmkrebserkrankung habe ihre Ursache in dem überhöhten Inzucht- und Ahnenverlustkoeffizienten des Tieres. Die Beklagte habe sich bei der Zucht nicht an die für sie geltende Zuchtordnung gehalten, hierüber habe der Kläger aufgeklärt werden müssen. Mit seiner Klage macht der Kläger daher die Rückzahlung des Kaufpreises sowie sämtliche von ihm aufgewendeten Behandlungskosten und Kosten für eine Tierschutzversicherung geltend.
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Distl und in der Folge der Klage zum Teil stattgegeben. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers bestünden demgegenüber nicht. Das AG hat ausgeführt, dass ein Mangel an dem streitgegenständlichen Boxerrüden vorläge. Dieser bestünde darin, dass das Tier nach Aussage des Sachverständigen einen weit überhöhten Inzuchtkoeffizienten (32,11 %) aufweise, infolge dessen es bei Boxern zu einer signifikant höheren Welpensterblichkeit infolge von Infektionskrankheiten komme. Paarungen bei denen ein entsprechender Inzuchtkoeffizient zu erwarten sei, seien in der Hundezucht generell nicht zugelassen. Eine Zucht lege artis sei daher nicht erfolgt. Auch wenn es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres nicht gehöre, dass dieses in jeder Hinsicht einer biologischen Idealnorm entspräche, so handele es sich bei dem vorliegenden Inzuchtkoeffizienten des Tieres nicht mehr um eine bei Lebewesen übliche, aber noch in der Norm befindliche Streuung. So würde kein Kaufinteressent, der über diese Umstände aufgeklärt würde, ein entsprechendes Tier kaufen. Weitergehende Ansprüche wegen der Darmkrebserkrankung des Hundes bestünden dementgegen nicht, da der Sachverständige keinen erwiesenen Zusammenhang hinsichtlich dieser und dem erhöhten Inzuchtkoeffizienten des Hundes bestätigt habe.
Eine Nachbesserung war nicht möglich, da der Inzuchtkoeffizient nicht mehr zu ändern war. Aber auch die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache scheidet vorliegend aus. Zwar ist beim Stückkauf die Ersatzlieferung nicht schon von vorne herein auszuschließen, sondern es ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt. Überdies kann auch im Fall einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewollten Austauschbarkeit die Nachlieferung aufgrund einer zwischen Übergabe des Tieres und Mangelauftritt entstandenen emotionalen Bindung ausgeschlossen sein. Vorliegend spricht bereits viel dafür, dass beim Kauf eines jungen Welpen als Haustier, das der Käufer regelmäßig gerade zum Zweck des Aufbaus einer emotionalen Beziehung zu diesem erwirbt, eine Ersatzlieferung von vorne herein ausgeschlossen sein dürfte. Der Kläger hat zudem vorgetragen, eine enge emotionale Bindung zu dem streitgegenständlichen Hund aufgebaut zu haben. Dass eine solche emotionale Bindung vorliegend bestand, zeigt sich nach Auffassung der Kammer auch bereits daran, dass der Kläger den Hund umfänglich tierärztlich versorgen ließ und somit sowohl einen hohen zeitlichen als auch wirtschaftlichen Aufwand für den Hund aufbrachte. Der Hund war damit für den Kläger jedenfalls nicht durch Lieferung eines anderen Hundes austauschbar.
Die Beklagte hat den Mangel des erhöhten Inzuchtkoeffizienten zu vertreten. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie den Mangel des Hundes nicht kannte bzw. nicht kennen musste oder diesen nicht zu vertreten hatte. Die Beklagte hätte als Züchterin jedenfalls wissen müssen, dass die von ihr vorgenommene Paarung zu einem überhöhten Inzuchtkoeffizienten führt – das Gericht verstieg sich dann aber – angestiftet durch den Sachverständigen – noch zu der Aussage, dass dies in der Hundezucht generell nicht zulässig sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Vorgaben der Zuchtordnung des Boxer-Klub e.V. München eingehalten habe und der zuständige Zuchtleiter die Einhaltung der Bestimmungen bestätigte. Denn zum einen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Distl die Verpaarung, aus welcher der streitgegenständliche Hund hervorging, auch nach der Zuchtordnung des Boxer-Klub e.V. München als sehr bedenklich anzusehen. Zum anderen entbinde auch eine Bestätigung des Zuchtleiters die Beklagte nicht von ihrer Pflicht gegenüber Käufern ihrer Welpen nur Verpaarungen vorzunehmen, die in der Hundezucht zugelassen sind. Diese Ausführungen überzeugen zwar nicht, schon weil hier allein auf die Meinung des Gutachters abgestellt wird und diese dann zirkelschlussmäßig zur Begründung herangezogen wird, und damit auch die Vorgabe des BGH, nachdem ein Züchter, der sich an die Zuchtordnung hält – und dies sollte eigentlich der Zuchtverband entscheiden – kein Verschulden trifft. Selbst wenn ein Gutachter nachher meinen sollte, der Zuchtverband habe falsch entschieden, so müsste sich der Züchter doch darauf verlassen dürfen. Es bleibt also abzuwarten, ob andere Gerichte dies ähnlich sehen oder sich die hier vertretene Auffassung durchsetzt.
Auch nicht überzeugt die Ansicht des Gerichts, die Nacherfüllung sei ausgeschlossen, da der Kläger den Inzucht-Mangel erst nach dem Tod des Hundes entdeckt habe. Das Thema Inzucht hat sich nach Feststellung des Gutachters nicht sicher oder zwangsläufig vorliegend ausgewirkt, so dass rätselhaft bleibt, wie das Gericht hieran immer wieder anknüpfen kann. Der Kläger erhielt sogar einen Großteil der Behandlungskosten als notwendige Verwendungen zugesprochen. Da der Hund angeblich unheilbar krank gewesen sei – obwohl nicht einmal feststand, welche Krankheit der Hund tatsächlich hatte, weil der Gutachter die Annahme des behandelnden Tierarztes ungeprüft übernahm und das Gericht nicht zu einer kritischen Sicht hierauf zu bewegen war, wäre der Hund auch bei der Verkäuferin gestorben und deswegen müsse sich der Käufer nichts anrechnen lassen. Nur den Tierheilpraktiker musste die Verkäuferin nicht übernehmen, weil hier endlich das Gericht Zweifel an der Sinnhaftigkeit hatte.
Der Sachverständige Dr. Distl hat in seinem Gutachten festgestellt, dass nicht eindeutig nachzuweisen ist, dass das maligne T-Zell-Lymphom ursächlich mit dem hohen Inzuchtgrad des Hundes in Zusammenhang steht. Es obliegt jedoch dem Kläger, nachzuweisen, dass Schäden kausal durch den vorhandenen Mangel hervorgerufen werden. Wenn aber ein Zusammenhang mit einer Erkrankung nicht nachweisbar ist, so dürfte man eigentlich nicht, wie oben, einen Mangel annehmen, nur weil möglicherweise irgendwelche Folgen auftreten können. Dann hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Obwohl es eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage Mangel oder nur Anlage zum Mangel gibt, die hier eindeutig einschlägig gewesen wäre, und das Landgericht hiervon abwich, mit absurder Begründung, ließ es die Revision nicht zu. So stellen Gerichte gelegentlich sicher dass der Unsinn, den sie schreiben, nicht aufgedeckt wird. Leider ist erst ab Mitte 2018 eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne einen Mindeststreitwert möglich, die hiesige Beklagte hatte daher das Nachsehen und kann sich nur mit der Weisheit trösten, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist. Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass der streitgegenständliche Hund bereits zum Übergabezeitpunkt an der Darmkrebserkrankung litt. Auch dies hat das Gericht nicht im Ansatz interessiert.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die wie hier gesehen nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter: www.anwaltsauskunft.de
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

„Kündingsgrund Hund"?
Tierhaltung in der Mietwohnung - was ist erlaubt, was nicht
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil im Frühjahr 2013 die Rechte von tierhaltenden Mietern gestärkt: Ein generelles Haltungsverbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen ist demnach unzulässig. Dennoch gibt es nach wie vor viele Unsicherheiten, was die Tierhaltung in Mietwohnungen betrifft. Was ist erlaubt, was geht nicht?
„Pauschale Antworten gibt es auch bei der Haltung von Tieren in Mietwohnungen nicht. In der Regel sind die Vereinbarungen im Mietvertrag maßgeblich“, erläutert Ulrich Ropertz, Geschäftsführer und Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes und klärt einige Missverständnisse im Mietrecht auf:
Kein uneingeschränkter Anspruch auf Tierhaltung
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird geschlossen, dass Hunde und Katzen generell gehalten werden dürfen.
Ropertz: „Das stimmt so nicht! Die Begründung der Richter für das Urteil lautet, dass ein generelles Haltungsverbot ohne Rücksicht auf den besonderen Einzelfall den Mieter in unangemessener Weise benachteiligt. Aber auch wenn ein grundsätzliches Verbot unzulässig ist: Der Vermieter darf im Mietvertrag eine Einschränkung in Form eines sogenannten Erlaubnisvorbehaltes festschreiben. Das bedeutet, der Mieter muss vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze die Erlaubnis des Vermieters einholen. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob Nachbarn belästigt werden können und ob Größe und Lage der Wohnung für die Haltung des jeweiligen Tieres grundsätzlich geeignet sind. Sind diese Punkte einvernehmlich geklärt, steht dem Einzug von Hund oder Katze nichts mehr im Weg.“
Der Vermieter muss nicht bei jedem Tier seine Zustimmung geben
Ein Mieter muss grundsätzlich immer das Einverständnis des Vermieters einholen, wenn er ein Tier halten möchte.
Ropertz: „Das ist so nicht zutreffend. Kleintiere mit einer Schulterhöhe unter 20 Zentimetern bedürfen keiner gesonderten Erlaubnis. Zu den Kleintieren zählen zum Beispiel Hamster, Farbratten, Meerschweinchen und Zwergkaninchen oder auch Ziervögel, Fische und Reptilien. Voraussetzung: Die Tiere werden in entsprechenden Kleintiergehegen, Volieren, Aquarien oder Terrarien gehalten. So können sie auch grundsätzlich keinen Schaden an der Wohnung anrichten. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter nicht einmal in Kenntnis über die neuen Mitbewohner setzen, da Mieter nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Kleintierhaltung haben. Aber auch dieses Recht hat seine Grenzen: Eine unzumutbare Belästigung der Mitbewohner durch Lärm oder Gerüche muss von diesen und vom Vermieter nicht hingenommen werden.
Grundsätzlich gilt: Auch wenn im Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung enthalten sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Man kann demnach nicht uneingeschränkt jedes Tier halten, das man möchte. Allerdings ist auch festzustellen: Die übliche Tierhaltung kann als Bestandteil des 'normalen Wohnens' angesehen werden und stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar, egal ob kleine Wüstenspringmäuse, eine Katze oder ein Hund in der Wohnung leben.“
Tiere, die bei vielen Menschen Angst oder starke Abneigung erregen können, sind nicht erlaubt
Ropertz: „Exoten wie Schlangen oder Vogelspinnen unterliegen Sonderregelungen. Für die Haltung von Tieren, die bei vielen Menschen Angst oder starke Abneigung erzeugen können, ist die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Dies gilt auch für potenziell gefährliche Tiere. Darüber hinaus sind selbstverständlich nur die Tierarten erlaubt, die nicht unter das Artenschutzabkommen fallen.“
Grundsätzlich sollten Mieter sich besser vor der Anschaffung des Wunschtieres erkundigen, ob dessen Haltung in der Wohnung zulässig ist. Dabei gilt selbstverständlich in der Regel der Mietvertrag. Aber nicht jede Klausel ist gültig und es kann sich lohnen, den Vertrag durch einen Experten prüfen zu lassen, wenn der Wunsch nach einem Tier besteht.
Quelle: IVH

Fehler beim Tier(ver-)kauf
Der vorliegende Artikel versucht die häufigsten Fehler von Kaufvertragsparteien im Falle von Problemen mit der Vertragsabwicklung zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern. In diesem Fall heißt rechtzeitig, vor Vertragsunterzeichnung bzw. sofort, wenn Probleme auftreten.
Aus Sicht des Käufers: Keine Nachfristsetzung
Treten Probleme bei einem Tierkauf auf, weil das Tier krank ist, wollen viele Käufer die Tierarztkosten vom Verkäufer ersetzt haben. Diese Ansprüche sind allerdings Schadensersatzansprüche, die es im Kaufrecht grundsätzlich nur nach einer erfolglosen Nachbesserung durch den Verkäufer gibt. Hierzu muss dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist gesetzt werden.
Wie der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, entschieden hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
Nur in Notfällen ist eine solche Nachfristsetzung entbehrlich (BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), denn generell bleibt das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig (Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).
Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.
Die Parteien des Verfahrens VIII ZR 1/05 stritten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger gekauft hatte. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen daher zu einer nahen Tierarztpraxis.
Der BGH urteilte, dass der Kläger von dem Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen könne; eine vorherige Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich.
Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ist der BGH davon ausgegangen, dass es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Beklagten nicht zuließ.
Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung ist etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung.
Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, die sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinzieht, erscheint dem BGH ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, wenn sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn nach entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen durch den Verkäufer veranlasst worden wäre. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.
Aus dieser Entscheidung ist daher abzuleiten, dass nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen auf eine Nachfristsetzung ganz verzichtet werden kann. Auch bedeutsam dürfte die Frage sein, wie lang eine Frist bemessen sein muss, um noch angemessen zu sein. So könnte ein Käufer beispielsweise dem Verkäufer eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen setzen um eine dringende Maßnahme durchzuführen. Die Abgrenzung wann eine Frist (noch) angemessen ist, wird aber von Einzelfall zu Einzelfall variieren. Hier sollte man fachkundigen Rat -nicht nur anwaltlichen, sondern auf vorab telefonisch insbesondere tierärztlichen- einholen.
Eine weitere wichtige Ausnahme von dem Erfordernis der Nachfristsetzung macht der BGH, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies gilt für den sofortigen Rücktritt (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05) und für die sofortige Minderung des Kaufpreises (Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/06).
Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist im Regelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – bspw. einen Tierarzt – zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.
Nur im Verbrauchsgüterkaufrecht kann der Verbraucher im Falle eines mangels deutlich leichter vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern:. Gegenüber einem Unternehmer-Verkäufer reicht es künftig, diesen über den Mangel zu unterrichten, es muss eben keine Frist mehr gesetzt werden, woran früher sehr viele Ansprüche scheiterten, oder dass ein schwerwiegender Mangel vorhanden ist. Im ersten Fall muss der Verkäufer selbst aktiv werden. Im zweiten Fall kann der Verbraucher sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Aus Sicht des Verkäufers: Kein schriftlicher Vertrag und unwirksame Klauseln
Der Verkäufer haftet nach Gesetz zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Tieres, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, maximal aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis auf Null verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer im Rahmen des sog. Verbrauchsgüterkaufes beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn das Tier gebraucht ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tiere gebraucht, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Fohlen zumindest solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonst auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.
Weitere Einschränkungen ergeben sich bei Verwendung von AGB. AGB liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Vorgedruckte Verträge -auch Muster aus Zeitschriften- gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.
AGB können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam, so dass wieder die gesetzlichen Regelungen -die man gerade vermeiden wollte- wieder eingreifen. So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. (Bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwei Jahre). Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.
Ein vollständiger „Haftungsausschluss“ ist aber möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt bzw. der Verkäufer den Mangel im Kaufvertrag mitteilt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.
Gilt für beide Parteien: Beweise sichern!
Häufig vergessen insbesondere Käufer jedoch das vor Gericht Wichtigste: Beweise. Denn wenn ein Tier sich als mangelhaft erweist, sind Befunde zu sichern.
Insbesondere bei einem verstorbenen Tier muss ermöglicht werden, eine Obduktion vorzunehmen, Proben müssen gesichert und eingefroren werden, um bei Bedarf von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen untersucht zu werden - schon damit sich die Gegenseite nicht darauf berufen kann, man habe Beweise vernichtet und eine Beweisführung vereitelt. Hierauf sollte insb. der behandelnde Tierarzt hinweisen und seine Leistung anbieten.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter: www.anwaltsauskunft.de.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Bissverletzungen bei betreutem Hund:
Auskunftsanspruch gegen Hundetagesstätte
Das AG München hat der Klage einer Hundehalterinwegen Bissverletzungen ihres Hundes in einer Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes stattgegeben.
Die beklagte Hundetagesstätte hatte sich dazu verpflichtet, den Hund der Klägerin tagsüber in ihrer Einrichtung zu betreuen. Bereits am 07.08.2019 hatte der Hund eine drei cm lange tiefe Bisswunde sowie mehrere kleine Wunden, die unter Narkose genäht werden mussten, erlitten. Am 21.08.2019 wurde er von dem ebenfalls unter Betreuung der Beklagten stehenden Hund G. ins Ohr gebissen. Auch wegen dieser Bisswunden wurde er tierärztlich behandelt. Trotz Aufforderung wurden der Klägerin Name und Adresse des Halters des Hundes G. nicht mitgeteilt.
Die Klägerin verlangte neben dieser Auskunft auch Behandlungskosten, Ersatz einer Wertminderung und Fahrtkosten zur Klinik. Der Hund sei nicht ausreichend beaufsichtigt worden. Die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei am 07.08.2019 nicht zur Betreuung in ihrer Hundetagesstätte gewesen. Der Hund der Klägerin habe darüber hinaus damals ein vermehrt aggressives und dominantes Verhalten gezeigt. Hierauf sei die Klägerin von den Betreuern auch hingewiesen worden. Bei dem Vorfall am 21.08.2019 habe der Hund lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die Vorgabe des Veterinäramtes, dass je 10 Hunde ein Betreuer anwesend sein muss, sei eingehalten worden. Der verlangten Auskunft würden datenschutzrechtliche Gründen entgegenstehen.
Das AG München hat der Klage der Hundehalterin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, da weder die Klägerin noch die als Zeugen vernommenen beiden Mitarbeiter der Beklagten irgendwelche Beobachtungen des fraglichen Vorgangs vom 07.08.2019 mitteilten. Damit bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig offen, ob und -wenn ja- was am 07.08.2019 in der Hundetagesstätte passiert ist. Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.08.2019 ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Klägerin, wie Beklagte, hätten übereinstimmend geschildert, dass entsprechend der Anordnung des Veterinäramtes damals etwa 9-11 Hunde von zwei Personen beaufsichtigt worden wären. Auch aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin in der Zeit vor dem Vorfall vermehrt dominantes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten. Bei einer Rudelhaltung der Tiere lassen sich Verletzungen nicht ausnahmslos auch bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen verhindern.
Ein Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des Halters des Hundes G. ergibt sich aber aus § 242 BGB, da die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
Die Klägerin kann daher nun versuchen, die abgelehnten Zahlungsansprüche gegen den Halter des Hundes G. weiterzuverfolgen.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Tierhalterhaftung:
Wenn Hund, Katze und Co. einen Schaden anrichten
Die Katze jagt einer Maus hinterher und zerstört dabei das Blumenbeet der Nachbarin, der Hund rennt in einem unbeobachteten Moment übermütig auf die Straße und bringt einen Fahrradfahrer zu Fall, der sich beim Sturz verletzt, oder aber das Kaninchen nagt an dem teuren Pullover einer Freundin. In solchen Fällen muss der Heimtierhalter für den entstandenen Schaden aufkommen. Doch nicht alle Heimtiere brauchen hierfür eine extra Versicherung.
„Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833) geregelt. Demnach ist der Tierhalter dazu verpflichtet, für jeglichen durch das Heimtier entstandenen Schaden aufzukommen“, erklärt Michael Rohrmann, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale in Niedersachen. Hierzu gehören unter anderem die Zahlung von Reparaturkosten, etwa wenn die Katze das Auto der Nachbarin zerkratzt, oder Schmerzensgeld - wenn der Hund beispielsweise um die Beine des Postboten läuft, dieser über das Tier stolpert, fällt und sich das Bein bricht. Während Kleintiere durch die private Haftpflichtversicherung geschützt sind, ist für Hunde der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig.
Kleintiere und Katzen:
Private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf
Durch Kleintiere verursachte Schäden werden im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung übernommen. Zu den Kleintieren gehören dabei alle Tiere bis zur Größe einer Katze, wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Wellensittiche. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden, die außerhalb der eigenen vier Wände, etwa durch eine Freigänger-Katze, verursacht werden. „Vorausgesetzt natürlich, dass der Tierhalter eine Privathaftpflichtversicherung auch abgeschlossen hat“, so der Versicherungsexperte.
Anders ist es bei exotischen Tieren wie Schlangen oder Spinnen. „Bei diesen Tieren sollte der Tierfreund einen Blick ins Kleingedruckte seiner Versicherung werfen. Nur in einigen Tarifen ist die erlaubte Haltung solcher Tiere mitversichert“, berichtet Rohrmann.
Hundehaftpflichtversicherung:
Gesetzliche Regelung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich
Verursacht der Hund einen Schaden, greift die private Haftpflichtversicherung dagegen nicht – egal wie groß der Hund ist. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht ist ratsam, in einigen Bundesländern sogar vorgeschrieben.
So sind alle Hundehalter in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gesetzlich verpflichtet, eine separate Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In Nordrhein-Westfalen müssen alle Hunde versichert werden, wenn sie eine Größe von 40 cm (Widerristhöhe) haben oder sie schwerer als 20 Kilogramm sind. Einzige Ausnahme bei den Bundesländern: In Mecklenburg-Vorpommern besteht keine Versicherungspflicht. In den meisten anderen Bundesländern müssen lediglich Halter von gefährlichen Hunden eine solche Versicherung vorweisen. Die Einstufung der Hunde ist jedoch von Land zu Land verschieden. „Häufig ordnen die Bundesländer bestimmte Hunderassen über ihr Verhalten der Gruppe der gefährlichen Hunde zu. Dann entscheidet ein Wesenstest oder eine Prüfung der Ortspolizeibehörde, ob diese Hunde als gefährlich eingestuft werden“, erläutert Rohrmann.
Doch auch ohne Zwang – eine Hundehalterhaftpflicht ist aus Sicht des Versicherungsexperten ein absolutes Muss für jeden Hundehalter. Nicht nur, weil durch das Tier entstandene Schäden sehr teuer werden können, sondern auch, weil der Halter gegebenenfalls selbst dann für das Tier haftet, wenn ihm kein Verschulden nachzuweisen ist.
Schon für einen geringen Betrag ist ein guter Versicherungsschutz für Hunde möglich
Wie bei jeder Versicherung ist auch die Beitragshöhe für die Hundehaftpflicht abhängig von den angebotenen Leistungen: Ab 52 bis 150 Euro Jahresbeitrag kann der Versicherungsschutz für den Hund kosten. „Hundehaftpflichtversicherungen welche die Mindestkriterien abdecken gibt es schon ab 52 Euro im Jahr. Wer eine solche Versicherung abschließen möchte, kann also sparen und trotzdem auf guten Schutz achten“, empfiehlt Rohrmann. „Besitzer von großen und als gefährlich eingestuften Hunden müssen allerdings häufig mehr zahlen und bekommen auch längst nicht jeden Tarif für ihren Hund.“
Was sollte die Hundehaftpflicht abdecken?
„Die Höhe der Versicherungssumme der Hundehaftpflichtversicherung sollte mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden betragen“, so Rohrmann. Beißt der Hund beispielsweise jemanden, der daraufhin seinen Beruf eine Zeit lang nicht ausüben kann, kommt die Versicherung für den wirtschaftlichen Schaden auf. Für Vermögensschäden empfiehlt der Experte eine Deckung von mindestens 50.000 Euro.
Zerkratzt der Vierbeiner Boden und Türen in einer Mietwohnung, kommt auch hier der Halter für den Schaden auf. „Die Absicherung von Mietschäden gehört zum Grundschutz. Diese sollten bis mindestens 300.000 Euro versichert sein“, erklärt Rohrmann.
Nicht jeder Hundehalter freut sich über Nachwuchs. Schwängert ein Rüde eine Rassehündin, haftet auch hierfür der Halter. Ihm drohen Schadenersatzforderungen von mehreren tausend Euro. Halter von Rüden sollten daher darauf achten, dass dieser Versicherungsschutz in ihrer Hundehaftpflichtversicherung festgehalten ist. Für Halter von Hündinnen empfiehlt es sich einen Blick in die Unterlagen zu werfen, ob ihre Police auch einen umfassenden Schutz für Welpen enthält.
Versicherungsschutz auch im Ausland
Kommt der Hund mit auf Reisen, sollte der Versicherungsschutz auch im Ausland gelten. Obacht gilt, wenn ein längerer Auslandsaufenthalt geplant ist: „Bei vielen Versicherungen gelten die Leistungen innerhalb der EU unbegrenzt. Ein weltweiter Schutz ist allerdings oft auf eine Aufenthaltsdauer für ein, drei oder fünf Jahre begrenzt“, so Rohrmann.
Quelle: IVH

Hundezucht kann umsatzsteuerpflichtig sein
Hundezucht kann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Wann dies der Fall ist, konkretisierte das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 25.3.2021, Az. 5 K 3037/19 U.
In ihrem Privathaus züchtet eine Frau Hunde. Sie bewirbt Ihre Zucht auch mittels ihrer Homepage. Sie ist Mitglied in einem Rassehundeverband. Durch diese Mitgliedschaft sei die Züchterin wesentlich strengeren Regularien unterworfen als nicht in besagtem Verband organisierte Züchter.
Durch die Verkäufe von Hunden erzielte die Züchterin Erlöse, die oberhalb der Kleinunternehmergrenze (Umsätze bis 22.000 € im vorangegangenen Jahr und bis zu 50.000 € im laufenden Jahr) lagen. Daraufhin setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest, wogegen die Züchterin einwandte, dass die Hundezucht lediglich Liebhaberei sei. Eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin sei ihr nicht möglich, da ihr durch ihre Mitgliedschaft im Züchterverband und die damit verbundenen Anforderungen an ihre Zucht zu hohe Kosten entstünden. Sie gehe mit der Hundezucht lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. Dafür führte sie an, dass ihre Hunde nicht in einem Zwinger, sondern bei ihr im Haus lebten, und sie die Nächte nach einem Wurf auch immer zusammen mit der Hündin verbringe, um das Überleben der Welpen sicherzustellen. Außerdem suche sie alle Käufer persönlich aus.
Ihrem Vortrag konnte das FG Münster jedoch nicht viel abgewinnen. Die Frau habe mit ihrer Hundezucht sehr wohl eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ausgeübt. Durch den Verkauf ihrer Hunde habe sie sich allgemein am Markt beteiligt und die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten. Die Zucht sei nicht lediglich „Ausfluss eines Hobbys“.
Die Züchterin habe zudem auf bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen zurückgegriffen, indem sie eine Internetseite betreibe und dort auch werbend auf Aspekte wie die hohen Qualitätsstandards ihrer Zuchthunde hinweise. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Hunde in ihrem Haus lebten, da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten als Händler nicht erforderlich sei. Außerdem sei die Züchterin auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit entsprechend nachhaltig tätig geworden.
Schließlich sei es nach Auffassung des FG auch systemgerecht, die Umsätze der klagenden Frau der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies stelle vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips eine Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit dar. Es bestehe nämlich zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen Hundezüchtern – sowohl mit solchen, die im Verband organisiert sind, also auch mit allen anderen.
Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen, denn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI B 33/21).
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com