Region Mitte
19.04.2026 09:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
26.04.2026 09:00 Uhr - 16:00 Uhr IDG-Rosensiegerschau
- nur für Dackel -
01.05.2026 10:00 Uhr - 15:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
03.05.2026 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Mitte
03.05.2026 10:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
09.05.2026 15:00 Uhr - 10.05.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
16.05.2026 16:00 Uhr - 17.05.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Mitte
17.05.2026 10:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
30.05.2026 16:00 Uhr - 31.05.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
07.06.2026 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
13.06.2026 15:00 Uhr - 14.06.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
13.06.2026 15:00 Uhr - 14.06.2026 16:00 Uhr IRJGV-Baden-Württemberg-Siegerschau mit Vergabe des Auslands-CACIB
- für alle Rassehunde & "Tag des Hundes" für alle Mischlingshunde -
14.06.2026 10:00 Uhr - 15:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
20.06.2026 15:00 Uhr - 21.06.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
28.06.2026 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier & NRW-Meisterschaft
Region West
11.07.2026 08:00 Uhr - 12.07.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
25.07.2026 16:00 Uhr - 26.07.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier (Doppelturnier)
Region Mitte
08.08.2026 14:00 Uhr - 09.08.2026 15:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
22.08.2026 17:00 Uhr - 23.08.2026 16:00 Uhr IRJGV-Nordsee-Siegerschau
- für alle Rassehunde & "Tag des Hundes" für alle Mischlingshunde -
29.08.2026 10:00 Uhr - 15:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
30.08.2026 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region West
05.09.2026 15:00 Uhr - 06.09.2026 16:00 Uhr Agility-Cup-Turnier
Region Nord
06.09.2026 08:00 Uhr - 16:00 Uhr IRJGV-Grenzland-Siegerschau Niederlande - mit Vergabe des „Auslands-CACIB“
- für alle Rassehunde -
13.09.2026 10:00 Uhr - 15:00 Uhr Deutsche Agility Meisterschaft
04.10.2026 08:00 Uhr - 16:00 Uhr IRJGV-Euregio-Siegerschau - mit Vergabe des „Auslands-CACIB"
- für alle Rassehunde -
18.10.2026 10:00 Uhr - 15:00 Uhr IRJGV-Südwestdeutschland-Siegerschau
- für alle Rassehunde & "Tag des Hundes" für alle Mischlingshunde -
25.10.2026 10:00 Uhr - 15:00 Uhr
Int. Dackelclub Gergweis e.V. (IDG e.V.)
Int. Rasse-Jagd-Gebrauchshunde Verband e.V. (IRJGV e.V.)
Hundetraining und Pflege: Alles für Ihren Hund
Im IDG e.V. & IRJGV e.V. dreht sich alles um Hundetraining, Pflege und Vereinsaktivitäten. Erfahren Sie, wie Sie mit den richtigen Tipps das Leben mit Ihrem Hund harmonisch und artgerecht gestalten können.
Wir brauchen Ihre Hilfe!
Zum Erhalt des Hundesplatzes in Hagen
Die Landesgruppe Westfalen möchte den Platz in Hagen wieder mit Leben erfüllen und Hundeausbildung und Aktivitäten rund um den Hund, darauf anbieten. Dazu brauchen wir aber auch Ihre Hilfe!
Haben Sie vielleicht Lust uns beim Wiederaufbau zu unterstützen, ganz egal ob „nur“ als Helfer bei der Platzerneuerung, als „Küchenfee“ oder auch als Ausbilder/Trainer oder als BGVP-/Agility-Richter/in.
Wir sind für jede Unterstützung sehr dankbar.
Bitte helfen Sie uns, diesen Platz wieder in Stand zu setzen, um diesen wirklich tollen Hundeübungsplatz erhalten zu können. Melden Sie sich einfach bei Martina Lutz, Tel.: 0171/6749418 oder Mail: m1.lutz@t-online.de
Heimtierhaltung in der Wohnung:
Therapie- und Assistenztiere grundsätzlich erlaubt
Häufig wollen Vermieter die Tierhaltung verbieten. Wer einen Assistenzhund oder ein Tier zu therapeutischen Zwecken braucht, hat in der Regel gute Chancen, dass ihm die Tierhaltung dennoch gewährt wird. Unabhängig davon, was ursprünglich einmal im Mietvertrag vereinbart wurde, meint der Tierrechtsspezialist RA Andreas Ackenheil aus Mainz. Bestätigt sieht der Anwalt dies in zahlreichen Rechtsurteilen der Vergangenheit.
„Oftmals sind es Einzelfallentscheidungen, die nach eingehender Prüfung und Abwägung der Interessen des Tierhalters, anderer Mieter und des Vermieters gefällt werden“, betont Ackenheil. Beispielsweise spielen auch besondere Bedürfnisse des Mieters (Blindenführhund, Therapiezwecke, soziale Vereinsamung) sowie das Naturell eines Tieres eine Rolle.
Hunde
Benötigt beispielsweise ein behinderter Mensch einen Assistenzhund, der ihn bei der Hausarbeit unterstützt und ist der Hund gut erzogen, sozialverträglich und ruhig, sind sehr wichtige Kriterien bereits erfüllt. „Diese Eigenschaften sind bei ausgebildeten und qualitätsgeprüften Assistenzhunden die Voraussetzung für einen Einsatz bei einem behinderten Menschen“, sagt Sabine Häcker, ehrenamtliche Vorsitzende des Vereins Hunde für Handicaps, Mitarbeiterin beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband im Projekt „Führhund“, Tierärztin, Hundeerzieherin und Verhaltensberaterin (IHK/BHV). Demnach kann man davon ausgehen, dass der Haltung eines ausgebildeten Assistenzhundes in der Regel keine Steine in den Weg gelegt werden können.
Dies zeigt auch das folgende Urteil: Sogar ein mietvertraglich individuell vereinbartes Verbot kann in besonderen Ausnahmefällen hinfällig werden. In diesem Sinne hatte der BGH einem Mieter, der auf die Dienste eines Blindenhundes angewiesen war, die Tierhaltung in der Mietwohnung zugestanden und die Interessen des Mieters als höherrangig gegenüber denen des Vermieters eingestuft (BGH Beschluss v. 4.5.1995, V ZB 5/95, Fundstelle: WuM 1995, 447). Sogar ein „normaler“, nicht ausgebildeter Hund, durfte aufgrund der besonderen Interessenlage einer behinderten Mieterin bleiben, obwohl in dem Regensburger Wohnungsblock ein generelles Tierverbot herrschte und sich die Nachbarn über Hundegebell beschwert hatten.
Vor Gericht gab die contergangeschädigte Hundebesitzerin an, dass sie wegen ihrer Behinderung arbeitslos sei und kaum Kontakt zu Menschen habe. Der Dackel wäre für die Stabilisierung des seelischen Zustands wichtig, wie vom Arzt bestätigt wurde. Letztendlich entschied das Gericht, dass die Frau ihren Dackel behalten durfte (Bayerisches OLG, Az.: 2Z BR 81/01).
Katzen
Dennoch: „Soll ein Assistenzhund oder eine Katze zu therapeutischen Zwecken in die Wohnung einziehen, ist es ratsam, sich im Vorfeld mit dem Vermieter, gegebenenfalls auch den Mitmietern an einen Tisch zu setzen“, rät Ackenheil. Es könnten konkrete Störfaktoren vorliegen, die gegen eine Hunde- oder Katzenhaltung sprechen. Beispielsweise, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachbar durch die Katze einem lebensbedrohlichen allergischen Asthmaanfall ausgesetzt werden könnte (LG München 34 S 16167/03).
Demgegenüber urteilte das AG Hannover (Az. 8611 76/86), dass die Katzenallergie eines benachbarten Mieters kein Grund sei, die Tierhaltung zu untersagen. In diesem Fall fiel Interessenabwägung eben anders aus. Maßgebend ist insoweit immer der Vortrag der Parteien, die den Richter für das eine oder andere Interesse überzeugen müssen.
Kleintiere, Vögel und Fische
Ist eine Katzen- oder Hundehaltung zu therapeutischen Zwecken aufgrund einer Allergie eines Hausmitbewohners nicht möglich, können Betroffene auch auf Kleintiere, Vögel oder Zierfische ausweichen. Deren Haltung ist immer erlaubt und sie eignen sich hervorragend als Seelentröster oder unvoreingenommene Gesellschafter.
Quelle: IVH
Urlaub mit dem Vierbeiner
Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU
Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die seit 29. Dezember 2014 gelten, muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt, das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. (Technische Anforderungen: Die Transponder müssen a) dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und b) mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können).
Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Impfschutz gegen Tollwut
Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss.
Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).
Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen
Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.
EU-Länder mit verschärften Anforderungen
In den Mitgliedsstaaten Irland, Malta, Finnland und dem Vereinigten Königreich gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer).
Irland - Department of Agriculture and Food - http://www.pettravel.gov.ie/
Malta - Ministry for Sustainable Development, the Environment and Climate Change - http://www.pettravel.com/immigration/malta.cfm
Finnland - Auswärtiges Amt - https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/finnland-node/finnlandsicherheit/211624#content_4 P
Großbritannien - Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra) - www.gov.uk/take-pet-abroad
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/Heimtierausweis.html
Vor der Impfung unbedingt entwurmen. Wieso?
Bei einer Impfung wird der Organismus von Hunden gezielt mit bestimmten Krankheitserregern, z.B. dem Tollwutvirus, in Berührung gebracht. Die Erreger sind dabei so abgeschwächt, dass sie keine Krankheit auslösen können, vom Immunsystem aber noch als gefährlich erkannt werden. Das Immunsystem kann so ungestört gegen diesen Erreger „aufrüsten“ und spezifische Abwehrzellen bilden. Kommt es dann später zu einer Infektion mit dem tatsächlichen Erreger, ist das Immunsystem so gut vorbereitet, dass es diesen abwehren und eine Erkrankung des Tieres verhindern kann.
Haben Hunde bei einer Impfung Würmer, kann das Immunsystem dies jedoch nicht optimal leisten. Der Grund dafür ist, dass die körpereigene Abwehr dann durch den Wurmbefall bereits stark beansprucht ist. So sind z.B. weiße Blutkörperchen, die eine zentrale Rolle für die Immunabwehr spielen, bei einem Spulwurmbefall oft sehr stark aktiviert und treten im Blutbild nachweislich vermehrt auf. Andererseits unterdrücken Würmer teilweise speziell jene Anteile des Immunsystems, die für die Immunreaktion gegenüber Bakterien und Viren wichtig sind.
„Der bestmögliche Erfolg einer Impfung von Hunden wird also durch bestehende Wurminfektionen gefährdet“, erklärt Prof. Dr. Georg von Samson-Himmelstjerna, Direktor des Instituts für Parasitologie der tierärztlichen Fakultät der FU Berlin und Vorsitzender der Expertenorganisation ESCCAP in Deutschland. Er empfiehlt daher, Hunde 2 bis 3 Wochen vor einem Impftermin zu entwurmen. Alternativ kann auch wenige Tage vor der Impfung eine Kotuntersuchung vorgenommen werden. Liegt kein akuter Wurmbefall vor, kann bedenkenlos geimpft werden. Ergibt die Untersuchung jedoch einen Wurmbefall, sollte das Tier zunächst entwurmt und die Impfung um 2 bis 3 Wochen verschoben werden.
Weitere Informationen rund um den sachgerechten Parasitenschutz bei Hunden und Katzen finden Sie auf der Internetseite der unabhängigen Expertenorganisation ESCCAP unter: www.esccap.de
Quelle: Pressebüro Vennebusch & Musch GmbH
Erkältung bei Hund und Katze:
Symptome erkennen und behandeln
Nicht nur Menschen fangen sich bei schlechtem Wetter eine Erkältung ein, auch Hunde und Katzen können von Husten, Schnupfen und Niesen geplagt werden. Doch woran können Halter erkennen, ob ihr Tier krank ist, und was können sie tun, damit ihre Vierbeiner wieder auf die Pfoten kommen?
Typische Erkältungssymptome bei Hund und Katze
„Die Erkältungssymptome sind im Prinzip wie beim Menschen“, sagt Dr. Heidi Bernauer-Münz, praktizierende Tierärztin, Tierverhaltenstherapeutin und Vorsitzende des Arbeitskreises für Kleintiere der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. in Wetzlar. „Die Kombination aus Husten, Niesen, Schlappheit und Antriebslosigkeit ist ein unverkennbares Anzeichen für eine Erkältung beim Tier.“
Hat das Tier zudem Schnupfen, erkennen Halter das an einer Flüssigkeit, die aus der Nase tropft. Sie kann auch gelblich sein, wenn Bakterien beteiligt sind. „Bei einer feuchten Hundenase mit einem klaren Sekret muss man sich jedoch zunächst keine Sorgen machen“, gibt die Tierärztin Entwarnung. Bei Katzen kann ein Schnupfen grundsätzlich dramatischer sein. Der Verlust des Geruchssinns kann zur Futterverweigerung führen, denn mit der Nase testen Katzen die Qualität ihres Futters. Riechen sie nichts, fressen sie nichts. Spätestens dann heißt es bei der Katze: ab zum Tierarzt.
Für Ruhe und Entspannung sorgen
„Wie beim Menschen auch, hilft den Tieren bei einer Erkältung viel trinken, Ruhe und Wärme“, sagt die Expertin. Zwar braucht der Hund trotz Erkältung seinen Auslauf. „Doch er sollte nicht überfordert werden“, so Dr. Bernauer-Münz. Mehrmals am Tag maximal 15 Minuten Gassi gehen reichen dann. Ob Hund oder Freigänger-Katze: Nach einem Spaziergang in Regen oder Schnee rubbeln Halter ihrem Tier sanft das Fell trocken, wischen die Pfoten ab und bieten ihnen ein ruhiges sowie warmes Plätzchen zur Erholung an. Mit feuchten Tüchern oder Schalen mit Wasser auf der Heizung sorgen sie zudem für genügend Luftfeuchtigkeit.
Sollten sich die Symptome verschlechtern oder sollte das Tier nicht mehr fressen wollen, schlapp und antriebslos im Körbchen liegen oder Husten und Fieber haben, ist ein Besuch beim Tierarzt ratsam. Das Fieber können Halter mit einem ganz gewöhnlichen Thermometer im After des Tieres messen. Die normale Körpertemperatur liegt bei Hunden zwischen 37,5 und 39 und bei Katzen zwischen 36,7 und 38,9 Grad Celsius. Liegen die Werte deutlich darüber, haben die Tiere eindeutig Fieber. Auch wenn es lieb gemeint ist, auf gar keinen Fall sollten Halter ihre tierischen Familienmitglieder eigenmächtig mit Medikamenten für Menschen versorgen. Das kann dramatisch ausgehen. Nur der Tierarzt weiß, welche Mittel dem Tier helfen.
Haben Halter mehrere Tiere im Haus, sollten sie darauf achten, dass sich die anderen Tiere nicht in der Nähe des kranken Fellkumpels aufhalten, damit sie sich nicht anstecken. Zweibeiner brauchen sich keine Sorgen zu machen, dass sie sich bei ihrem kranken Tier anstecken könnten. Laut diverser Experten ist zwar theoretisch eine Ansteckung möglich, aber praktisch nur sehr selten der Fall.
Quelle: IVH
Agility-Turniersport
Agility macht Spaß… und dieser Spaß, wird besonders am Turniertag gelebt !
Hundesport, gemeinsam mit Freunden und Gleichgesinnten, im Gleichklang mit Hund und Mensch. Die Mischung macht es. Einerseits das sportliche Ambiente, anderseits die Freude am Gemeinschaftsleben.
Agility soll Grenzen öffnen und Freiheiten vermitteln, Freundschaften bilden und doch auch eine sportliche Auseinandersetzung darstellen. Doch Freiheiten haben nun mal ihre Grenzen und Auseinandersetzungen brauchen Regeln. Bestimmte Richtlinien, die nicht einengen, sondern die eine geregelte Abwicklung gewährleisten und das Miteinander deutlich machen sollen.
Regelwerke können nur den Rahmen der Möglichkeiten beschreiben und für alle, die gleiche Bedingungen fordern. Die IRJGV-Turnier-Richter haben die Aufgabe, Parcourse mit entsprechendem Ideenreichtum und Sachverstand, flüssig und abwechslungsreich aufzustellen. Sportliche Vorgaben, die von den Agility-Richtern und von den Veranstaltern, einiges an Gefühl und auch die notwendige Erfahrung abverlangen. Vorgaben aber, die im Besonderen, dem Agility-Teilnehmern Anreize zur sportlichen Leistung und die Freude an der Bewältigung der Aufgabe vermitteln sollen.
Es ist nicht im Interesse und auch nicht der Wunsch der Hundeführer, über einstudierte Parcourse zu laufen. Immer wieder das Neue und die unbekannte Aufgabe, bestimmen die Herausforderung und setzt den Reiz.
Doch manchmal gibt es hierbei Missverständnisse.
Im Prinzip muss die sportliche Leistungsforderung der Parcours-Stellung, die persönliche Einstellung und das sportliche Können der Teilnehmer zum Agility, auf einen machbaren Nenner gebracht werden.
Agility muss den Hunden und den Menschen Spaß machen. Dieser Sport soll den Bewegungsdrang des Hundes befriedigen, in ihm soll er seine Gewandtheit anwenden, seine Geschicklichkeit und seine Schnelligkeit ausleben können.
Der Agility-Turniersport soll aber auch den Hundeführern Spaß machen. Gilt es doch hier, das über viele Stunden Erlernte, in einer sehr intensiven und offenen Art, gemeinsam mit seinem Hund anzuwenden.
Der Agility-Spaß erfordert einen flüssigen, übersichtlichen und gut gestaffelten Parcours. Wenn der Hund quasi bei Fuß von einem zum anderen Gerät geführt werden muss, geht das Ganze in Richtung Unterordnung wie im Rally-Obedience. Wenn solche Unterordnungseinlagen sogar den Parcours bestimmen, dann ist die sportliche Agility-Aufgabe falsch gestellt.
Die Teilnehmer eines Turniers, müssen den Parcours so nehmen, wie er vom Richter vorgestellt und angeboten wird. Den Sieg kann nur das Team erlangen, das die gestellten Aufgaben am besten gemeistert hat.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt aber -wie so oft- im Vorfeld, im Training. Denn gerade hier sollten auch die unmöglichsten Situationen trainiert und eine Lösung dafür erarbeitet werden.
Die Lauffreude, das Sprungvermögen, die Intelligenz des Hundes, zusammen mit seinem Mut und seiner Geschicklichkeit, sowie ein machbares Führungsvermögen durch die Hundeführer, müssen bei der Parcours-Stellung, die Leitfäden für die Richter sein.

Laufwege und Wendungen, sollten nicht auf eine bestimmte Hunderasse und/oder Größe der Hunde, sondern auf eine bunte und erkennbare Vielfalt, ausgerichtet sein.
Beim Sport stehen grundsätzlich die Sportler, beim Agility das startende Team im Fokus der Betrachter. Aber auch den Richtern gehört eine bestimmte Aufmerksamkeit.
Das Agility-Team kann die Freude und den Spaß, die diesen Sport auszeichnet, beim Turnier öffentlich vermitteln und Zuschauer, mit ihrer Freude anstecken.
Die Richter können mit ihrer Parcours-Stellung erheblichen Einfluss auf den Spaßfaktor für die aktiven Teilnehmer und für die interessierten Zuschauer nehmen. Die Richter werten somit nicht nur die Leistungen der Teams in Fehler und Zeiten, sie sind auch mitverantwortlich für den Spaßanteil der Betrachter. Ihr Parcours-Aufbau trägt mit dazu bei, dass Betrachter und Agility-Anfänger, angeregt und erfreut oder aber auch abgeschreckt werden können.
Es ist immer wieder ein Erlebnis, wenn ein Hund, egal ob Mini oder Maxi, mit viel Schwung Sprünge meistert, über den Laufsteg sprintet, durch den Tunnel schlüpft und durch den Slalom wuselt. Wenn er Aufgaben fast von alleine zu erkennen scheint und diese selbstständig abarbeitet.
Dann kommt Freude auf und erst dann macht Agility so richtig Spaß!
von Jürgen Renner
Tierhalterhaftung:
Wenn Hund, Katze und Co. einen Schaden anrichten
Die Katze jagt einer Maus hinterher und zerstört dabei das Blumenbeet der Nachbarin, der Hund rennt in einem unbeobachteten Moment übermütig auf die Straße und bringt einen Fahrradfahrer zu Fall, der sich beim Sturz verletzt, oder aber das Kaninchen nagt an dem teuren Pullover einer Freundin. In solchen Fällen muss der Heimtierhalter für den entstandenen Schaden aufkommen. Doch nicht alle Heimtiere brauchen hierfür eine extra Versicherung.
„Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833) geregelt. Demnach ist der Tierhalter dazu verpflichtet, für jeglichen durch das Heimtier entstandenen Schaden aufzukommen“, erklärt Michael Rohrmann, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale in Niedersachen. Hierzu gehören unter anderem die Zahlung von Reparaturkosten, etwa wenn die Katze das Auto der Nachbarin zerkratzt, oder Schmerzensgeld - wenn der Hund beispielsweise um die Beine des Postboten läuft, dieser über das Tier stolpert, fällt und sich das Bein bricht. Während Kleintiere durch die private Haftpflichtversicherung geschützt sind, ist für Hunde der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig.
Kleintiere und Katzen:
Private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf
Durch Kleintiere verursachte Schäden werden im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung übernommen. Zu den Kleintieren gehören dabei alle Tiere bis zur Größe einer Katze, wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Wellensittiche. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden, die außerhalb der eigenen vier Wände, etwa durch eine Freigänger-Katze, verursacht werden. „Vorausgesetzt natürlich, dass der Tierhalter eine Privathaftpflichtversicherung auch abgeschlossen hat“, so der Versicherungsexperte.
Anders ist es bei exotischen Tieren wie Schlangen oder Spinnen. „Bei diesen Tieren sollte der Tierfreund einen Blick ins Kleingedruckte seiner Versicherung werfen. Nur in einigen Tarifen ist die erlaubte Haltung solcher Tiere mitversichert“, berichtet Rohrmann.
Hundehaftpflichtversicherung:
Gesetzliche Regelung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich
Verursacht der Hund einen Schaden, greift die private Haftpflichtversicherung dagegen nicht – egal wie groß der Hund ist. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht ist ratsam, in einigen Bundesländern sogar vorgeschrieben.
So sind alle Hundehalter in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gesetzlich verpflichtet, eine separate Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In Nordrhein-Westfalen müssen alle Hunde versichert werden, wenn sie eine Größe von 40 cm (Widerristhöhe) haben oder sie schwerer als 20 Kilogramm sind. Einzige Ausnahme bei den Bundesländern: In Mecklenburg-Vorpommern besteht keine Versicherungspflicht. In den meisten anderen Bundesländern müssen lediglich Halter von gefährlichen Hunden eine solche Versicherung vorweisen. Die Einstufung der Hunde ist jedoch von Land zu Land verschieden. „Häufig ordnen die Bundesländer bestimmte Hunderassen über ihr Verhalten der Gruppe der gefährlichen Hunde zu. Dann entscheidet ein Wesenstest oder eine Prüfung der Ortspolizeibehörde, ob diese Hunde als gefährlich eingestuft werden“, erläutert Rohrmann.
Doch auch ohne Zwang – eine Hundehalterhaftpflicht ist aus Sicht des Versicherungsexperten ein absolutes Muss für jeden Hundehalter. Nicht nur, weil durch das Tier entstandene Schäden sehr teuer werden können, sondern auch, weil der Halter gegebenenfalls selbst dann für das Tier haftet, wenn ihm kein Verschulden nachzuweisen ist.
Schon für einen geringen Betrag ist ein guter Versicherungsschutz für Hunde möglich
Wie bei jeder Versicherung ist auch die Beitragshöhe für die Hundehaftpflicht abhängig von den angebotenen Leistungen: Ab 52 bis 150 Euro Jahresbeitrag kann der Versicherungsschutz für den Hund kosten. „Hundehaftpflichtversicherungen welche die Mindestkriterien abdecken gibt es schon ab 52 Euro im Jahr. Wer eine solche Versicherung abschließen möchte, kann also sparen und trotzdem auf guten Schutz achten“, empfiehlt Rohrmann. „Besitzer von großen und als gefährlich eingestuften Hunden müssen allerdings häufig mehr zahlen und bekommen auch längst nicht jeden Tarif für ihren Hund.“
Was sollte die Hundehaftpflicht abdecken?
„Die Höhe der Versicherungssumme der Hundehaftpflichtversicherung sollte mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden betragen“, so Rohrmann. Beißt der Hund beispielsweise jemanden, der daraufhin seinen Beruf eine Zeit lang nicht ausüben kann, kommt die Versicherung für den wirtschaftlichen Schaden auf. Für Vermögensschäden empfiehlt der Experte eine Deckung von mindestens 50.000 Euro.
Zerkratzt der Vierbeiner Boden und Türen in einer Mietwohnung, kommt auch hier der Halter für den Schaden auf. „Die Absicherung von Mietschäden gehört zum Grundschutz. Diese sollten bis mindestens 300.000 Euro versichert sein“, erklärt Rohrmann.
Nicht jeder Hundehalter freut sich über Nachwuchs. Schwängert ein Rüde eine Rassehündin, haftet auch hierfür der Halter. Ihm drohen Schadenersatzforderungen von mehreren tausend Euro. Halter von Rüden sollten daher darauf achten, dass dieser Versicherungsschutz in ihrer Hundehaftpflichtversicherung festgehalten ist. Für Halter von Hündinnen empfiehlt es sich einen Blick in die Unterlagen zu werfen, ob ihre Police auch einen umfassenden Schutz für Welpen enthält.
Versicherungsschutz auch im Ausland
Kommt der Hund mit auf Reisen, sollte der Versicherungsschutz auch im Ausland gelten. Obacht gilt, wenn ein längerer Auslandsaufenthalt geplant ist: „Bei vielen Versicherungen gelten die Leistungen innerhalb der EU unbegrenzt. Ein weltweiter Schutz ist allerdings oft auf eine Aufenthaltsdauer für ein, drei oder fünf Jahre begrenzt“, so Rohrmann.
Quelle: IVH