

Der Hund im Recht
Rechtliche Grundlagen für Hundehalter: Was Sie wissen sollten
Ob Haftung, Zucht oder Mietrecht: Hundehalter sehen sich oft mit rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Hundehalter haben und wie Sie Streitigkeiten vermeiden können.

Heimtierhaltung in der Wohnung:
Therapie- und Assistenztiere grundsätzlich erlaubt
Häufig wollen Vermieter die Tierhaltung verbieten. Wer einen Assistenzhund oder ein Tier zu therapeutischen Zwecken braucht, hat in der Regel gute Chancen, dass ihm die Tierhaltung dennoch gewährt wird. Unabhängig davon, was ursprünglich einmal im Mietvertrag vereinbart wurde, meint der Tierrechtsspezialist RA Andreas Ackenheil aus Mainz. Bestätigt sieht der Anwalt dies in zahlreichen Rechtsurteilen der Vergangenheit.
„Oftmals sind es Einzelfallentscheidungen, die nach eingehender Prüfung und Abwägung der Interessen des Tierhalters, anderer Mieter und des Vermieters gefällt werden“, betont Ackenheil. Beispielsweise spielen auch besondere Bedürfnisse des Mieters (Blindenführhund, Therapiezwecke, soziale Vereinsamung) sowie das Naturell eines Tieres eine Rolle.
Hunde
Benötigt beispielsweise ein behinderter Mensch einen Assistenzhund, der ihn bei der Hausarbeit unterstützt und ist der Hund gut erzogen, sozialverträglich und ruhig, sind sehr wichtige Kriterien bereits erfüllt. „Diese Eigenschaften sind bei ausgebildeten und qualitätsgeprüften Assistenzhunden die Voraussetzung für einen Einsatz bei einem behinderten Menschen“, sagt Sabine Häcker, ehrenamtliche Vorsitzende des Vereins Hunde für Handicaps, Mitarbeiterin beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband im Projekt „Führhund“, Tierärztin, Hundeerzieherin und Verhaltensberaterin (IHK/BHV). Demnach kann man davon ausgehen, dass der Haltung eines ausgebildeten Assistenzhundes in der Regel keine Steine in den Weg gelegt werden können.
Dies zeigt auch das folgende Urteil: Sogar ein mietvertraglich individuell vereinbartes Verbot kann in besonderen Ausnahmefällen hinfällig werden. In diesem Sinne hatte der BGH einem Mieter, der auf die Dienste eines Blindenhundes angewiesen war, die Tierhaltung in der Mietwohnung zugestanden und die Interessen des Mieters als höherrangig gegenüber denen des Vermieters eingestuft (BGH Beschluss v. 4.5.1995, V ZB 5/95, Fundstelle: WuM 1995, 447). Sogar ein „normaler“, nicht ausgebildeter Hund, durfte aufgrund der besonderen Interessenlage einer behinderten Mieterin bleiben, obwohl in dem Regensburger Wohnungsblock ein generelles Tierverbot herrschte und sich die Nachbarn über Hundegebell beschwert hatten.
Vor Gericht gab die contergangeschädigte Hundebesitzerin an, dass sie wegen ihrer Behinderung arbeitslos sei und kaum Kontakt zu Menschen habe. Der Dackel wäre für die Stabilisierung des seelischen Zustands wichtig, wie vom Arzt bestätigt wurde. Letztendlich entschied das Gericht, dass die Frau ihren Dackel behalten durfte (Bayerisches OLG, Az.: 2Z BR 81/01).
Katzen
Dennoch: „Soll ein Assistenzhund oder eine Katze zu therapeutischen Zwecken in die Wohnung einziehen, ist es ratsam, sich im Vorfeld mit dem Vermieter, gegebenenfalls auch den Mitmietern an einen Tisch zu setzen“, rät Ackenheil. Es könnten konkrete Störfaktoren vorliegen, die gegen eine Hunde- oder Katzenhaltung sprechen. Beispielsweise, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachbar durch die Katze einem lebensbedrohlichen allergischen Asthmaanfall ausgesetzt werden könnte (LG München 34 S 16167/03).
Demgegenüber urteilte das AG Hannover (Az. 8611 76/86), dass die Katzenallergie eines benachbarten Mieters kein Grund sei, die Tierhaltung zu untersagen. In diesem Fall fiel Interessenabwägung eben anders aus. Maßgebend ist insoweit immer der Vortrag der Parteien, die den Richter für das eine oder andere Interesse überzeugen müssen.
Kleintiere, Vögel und Fische
Ist eine Katzen- oder Hundehaltung zu therapeutischen Zwecken aufgrund einer Allergie eines Hausmitbewohners nicht möglich, können Betroffene auch auf Kleintiere, Vögel oder Zierfische ausweichen. Deren Haltung ist immer erlaubt und sie eignen sich hervorragend als Seelentröster oder unvoreingenommene Gesellschafter.
Quelle: IVH

Keine Quarantänepflicht für Hundewelpen während immunologischer Lücke
Hundewelpen müssen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehalten werden. Dies hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall war der vom Kläger erworbene Hundewelpe wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und dort rund drei Wochen stationär behandelt worden. Hierdurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von 6.502,87 € brutto, die der Kläger von der Beklagten, aus deren Zucht der Welpe stammt, unter anderem erstattet verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, der Welpe sei bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen, was die Beklagte sich haftungsbegründend vorhalten lassen müsse. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte vorwerfbar pflichtwidrig handelte, als sie bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister mitgenommen und auf einem fremden Grundstück laufen gelassen hatte.
Bereits das Landgericht hatte die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei der Aufzucht der Welpen die ihr obliegende Sorgfalt beachtet habe. Diese Einschätzung hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Maßgebend bei der Beurteilung des Falles sei, dass die Beklagte mit den Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen und sich, dem Rat ihres Tierarztes folgend, an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) gehalten habe. Der Welpe sei daher auf Veranlassung der Beklagten auch gegen Parvovirose geimpft worden.
Soweit die Beklagte bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister auf einem fremden Grundstück habe laufen lassen, sei ihr im konkreten Fall auch insoweit nichts vorzuwerfen. Denn es habe für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dort eine Ansteckungsgefahr bestanden habe. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Welpen möglicherweise noch kein vollständiger Impfschutz bestanden habe, begründe noch kein pflichtwidriges Verhalten.
Entscheidend sei insoweit, dass es keine Vorschrift gebe, dass die Welpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne gehalten werden mu?ssten. Es erscheine vielmehr sinnvoll, die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Solange keine besonderen Gefahren zu erkennen seien -etwa eine ansteckende Erkrankung- sei es daher nicht erforderlich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen.
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 13.12.2018; Az.: 1 U 262/18
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung von: www.petprofi.de
Foto:©M.Schok - www.facebook.com/schokphotography/

Familienmitglieder gelten als Mithalter eines Hundes
Richter: Damit entfällt ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung
(D-AH) - Wird eine Frau von dem in ihrer Großfamilie gehaltenen Schäferhund gebissen, hat sie keinen Anspruch auf Tierhalterhaftung gegenüber ihrer Mutter. Obwohl auf deren Namen die Hundesteuer und die Versicherung des Tieres laufen. Denn bei einem derartigen „Familientier“ gelten alle an seiner Haltung Beteiligten als „Mithalter“. Und für die ist ausdrücklich jeglicher Schadensersatzanspruch aus der gesetzlichen Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Darauf hat jetzt das Thüringer Oberlandesgericht hingewiesen (Az.: 4 U 420/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Welpe seinerzeit von der Tochter des jetzigen Opfers gekauft worden. Während diese und ihre jüngere Schwester sich im wesentlichen um die Versorgung und Erziehung des Hundes kümmerten und mit ihm auch spazieren gingen, übernahm deren im gleichen Hause wohnende und inzwischen 86 Jahre alte Oma alle Kosten - vom Futter und dem Tierarzt bis zur Hundesteuer und der Versicherung. Die als Zahnärztin beruflich sehr eingespannte Mutter dagegen hatte nur wenige Umgang mit dem Tier. Als der Hund, wie üblich im Garten angekettet, sich allerdings eines Tages in seiner Kette verfing und kein anderes der vertrauteren Familienmitglieder in der Nähe war, eilte die Frau dem jaulenden Tier zur Hilfe und kettete es ab - wobei das Malheur passierte.
Trotzdem sprachen die Jenaer Richter der arg Verletzten einen Anspruch aus der Tierhalterhaftung ab. „Die Aussagen der Frau, dass sie gegen die Anschaffung des Hundes war, sich nicht um ihn gekümmert und auch seine Kosten nicht bestritten hat, lassen nur vordergründig eine Mithalterschaft bezweifeln“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1875000-0 für 1,99 €/Minute). Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass die Anschaffung des Hundes eine im Familienrat beschlossene gemeinschaftliche Entscheidung war - zumal eine Minderjährige kaum gegen den erklärten Willen der Mutter einen Hund solch einer großwüchsigen Rasse angeschafft haben könnte.
Womit ungeachtet der Eigentumsfrage von Anfang an ein familiärer Mitbesitz an dem Hund bestanden habe. Diese nicht auf bestimmte, einzelne Familienmitglieder, sondern auf die Familie als Einheit bezogene Gemeinschaft zwischen Mensch und Tier prägt den vorliegenden Fall und führt dazu, dass auch das letztendliche Opfer als Tierhalterin anzusehen ist - und der Frau mithin kein Schadensersatz seitens anderer Familienmitglieder zusteht.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline

So leicht gilt man als Unternehmer…
Bei einem Tierkauf gewinnt oder verliert oft derjenige, der eine Erkrankung und deren Vorliegen bei Übergabe des Tieres beweisen muss. Dies ist im Normalfall der Käufer, wenn es sich allerdings um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt, trägt der Verkäufer weitgehend die Beweislast. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher sind.
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. Dabei kann es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer. Der Bundesgerichtshof stellte dabei maßgeblich auf die Kaufvertragsurkunde ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Verbrauchsgüterkauf in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht angenommen werden könne, die Kaufvertragsurkunde enthalte bereits keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte unternehmerisch tätig geworden sei, da weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - auf ein gewerbliches Handeln hingedeutet habe. Der Kläger habe auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte angeführt, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbstständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zugelassen hätten. Allein der Umstand, dass der Beklagten neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkw im Internet zum Verkauf angeboten hat, reiche für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend sei nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen. Maßgebend sei vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden seien und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, ließ der Bundesgerichtshof dahinstehen.
Danach kann auch jemand, der sich nicht als Unternehmer fühlt, wie ein solcher behandelt werden. Auch wenn als Kaufvertragsparteien zwei natürliche Personen benannt und keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, lediglich „vereinzelt” Pferde verkauft werden, kann nach den Gesamtumständen aber dem Käufer der Eindruck vermittelt worden sein, es handele sich um ein gewerbliches Geschäft. Die optische Gestaltung des schriftlichen Pferdekaufvertrages kann bereits dafür sprechen, dass sich der Verkäufer bei Abschluss des Vertrages zumindest wie ein Unternehmer aufgeführt hat. Enthält der schriftliche Kaufvertrag ein Logo oder eine Bezeichnung, die nach einer Firma klingt, kann sich dies für den Erwerber als Firmenlogo darstellen. Auch kann ein Vertrag - ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein Formularvordruck aus dem Internet handelt - für den Erwerber den Eindruck erwecken, es handle sich um den Standardvertrag des gewerblich handelnden Züchters, das als Vertragswerk jeweils an die gesonderten Vertragsumstände anpasst wird. Dies kann sich daraus ergeben, dass das Logo zwar eingefügt wird, die sonstigen unbenutzten Vertragsbedingungen allerdings lediglich handschriftlich durchgestrichen, nicht aber „herausgelöscht” werden. Dies kann für den Erwerber ebenfalls auf eine beabsichtigte Mehrfachverwendung hindeuten. Befinden sich dann beim Besichtigungstermin mehrere Pferde auf der Koppel, ohne dass klargestellt wird, dass diese nicht dem Verkäufer gehören und wird erklärt, einen Verwalter eingestellt zu haben, kann das Vorhandensein der Vielzahl an Zuchtstuten den Eindruck des Käufers bestärken. Auch die Empfehlung des Verkäufers über einen Kollegen, der ebenfalls ein Fohlen des Verkäufers besitzt, sowie Verkaufsangebote im Internet können den Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit bestärken. Zumal bereits der erstmalige oder einmalige Abschluss auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein kann.
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung europarechtlicher Grundsätze und der hierdurch geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Käufer im Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen eines Sachmangels darzulegen und zu beweisen. Der Verkäufer muss demgegenüber - sofern eine Erkrankung festgestellt wird - den Beweis erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht „rechtlich hinreichend”, greift zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel iSv § 434 Absatz I BGB vorlag.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter: www.anwaltsauskunft.de
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Wie darf man Tiere begraben?
Darf man seinen langjährigen, viebeinigen Freund im eigenen Garten begraben?
Der treue Jagdhund/die geliebte Hauskatze/der langjährige vierbeinige Freund ist verstorben. Darf man ihn/sie im eigenen Garten begraben? Die Antwort lautet hier: Eher nicht.
Streng verboten ist es sogar, Tiere im Wald, in Natur- oder Wasserschutzgebieten zu bestatten. Sicher geht man daher, wenn man sich an die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Landkreises, meist das Veterinär- oder Ordnungsamt, wendet. Dort erhält man gegebenenfalls die Erlaubnis für die Beerdigung an einem bestimmten Begräbnisort, in bestimmter Tiefe, mit einem Mindestabstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen. Durch den bestatteten Kadaver darf selbstverständlich keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht. Ist das eigenhändige Bestatten nach § 3 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) verboten, muss der Tierhalter das tote Tier der jeweiligen „beseitigungspflichtigen Körperschaft“ melden. Welche dies ist, teilt das Amt ebenfalls mit.
Die beseitigungspflichtige Körperschaft ist, wie der Name schon sagt, für das Abholen oder Entgegennehmen und Beseitigen der sterblichen tierischen Überreste verantwortlich. Wer verbotenerweise sein Tier selbst begräbt, riskiert Geldbußen bis zu 50.000,-- €, da Verstöße gegen das TierNebG Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com

Ruhestörung durch Hundegebell?
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 11.01.2007, AZ: 5 U 152/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen lautstarken Schäferhund ging, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war. Der Hund schlug immer an, wenn Dritte dem Anwesen nahe kamen. Ob Postbote, Handwerker, regelmäßige Besucher, Nachbarn oder zufällige Passanten, der Hund nahm seinen Wachdienst sehr ernst, ohne jemals heißer zu werden. Messungen, die die Klägerin durchführen ließ, ergaben Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel.
In der Zeit von 23.00 bis 7.00 Uhr, während der allgemein geschützten Nachtruhe, ist das Bellen nach Auffassung des OLG tatsächlich als eine wesentliche Lärmbelästigung zu werten. Tagsüber aber gibt es, nach Meinung des Senats, so viele Hintergrundgeräusche, bspw. durch den Straßenverkehr, dass das Gebell keine unzumutbare Lärmplage sei. Ein Verbot komme deshalb in dieser Zeit nicht in Frage. Das gelte auch für die Zeit der Mittagsruhe.
Dieser Teilerfolg war für beide Parteien ein Pyrrhussieg, da beide Parteien ihre eigenen Kosten und die hälftigen Gerichtskosten tragen mussten. Diese Kosten waren auch nicht gerade gering, da das Gericht den Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt hat. Eine außergerichtliche Lösung hätte sicherlich nicht nur Kosten im deutlich vierstelligen Bereich, sondern auch Nerven erspart.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim - www.richterrecht.com