16.09.2021 13:04 Alter: 3 Jahre
Category: Hund & Mensch

Steuern sparen dank Hund

Einige spezielle Dienstleistungen rund um den Hund, sind auch in privaten Haushalten steuerlich absetzbar. Foto©IVH
Einige spezielle Dienstleistungen rund um den Hund, sind auch in privaten Haushalten steuerlich absetzbar. Foto©IVH

Selbst für Steuerspar-Experten nicht immer bekannt: Einige spezielle Dienstleistungen rund um den Hund sind steuerlich absetzbar. Dabei muss der Vierbeiner nicht einmal beruflich eingesetzt werden; auch bei Ausgaben für Hunde in Privathaushalten sind steuerliche Ersparnisse möglich. Diese Tipps sollten Hundehalter bei der nächsten Steuererklärung beachten.

Bei Abgabe der Steuererklärung können auch einige Ausgaben für den Vierbeiner steuerlich abgesetzt werden. „Möchte ich die Kosten für meinen Hund steuerlich geltend machen, gilt es zunächst zu unterscheiden, ob das Tier beruflich eingesetzt wird oder rein privat das Leben bereichert“, erklärt Ralf Thesing, Vizepräsident beim Bund der Steuerzahler Deutschland. Während bei Diensthunden fast alle Kosten, die mit der Haltung verbunden sind, abgesetzt werden können, gibt es bei der privaten Hundehaltung einige Ausnahmen zu beachten.

Der Hund im Privathaushalt:

Betreuungskosten und Gassi-Service steuerlich absetzen

„Ausgaben für Hunde, die zu rein privaten Zwecken gehalten werden, sind erst einmal grundsätzlich nicht absetzbar“, berichtet Thesing. Jedoch können beispielsweise die Kosten für die Hundehaftplicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Allerdings nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen innerhalb der geltenden Höchstbeträge. „In den meisten Fällen wirkt sich das dann steuerlich nicht mehr aus, da der Steuerzahler etwa mit Krankenversicherungsbeiträgen diese Grenze schon vollständig ausgeschöpft hat“, so Thesing.

Noch ein Tipp für alle Hundehalter: Wenn Tätigkeiten rund um den Hund im Haushalt oder im Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werden, fallen diese unter die haushaltsnahen Dienstleistungen und können entsprechend steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Ausgaben für Tiersitter und -trainer. „Sobald die Person, welche den Vierbeiner etwa trainiert, frisiert oder betreut, zu mir nach Hause kommt, kann ich hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal von 4.000 Euro pro Jahr, von der Steuer absetzen“, so Thesing. „Die Unterbringung des Vierbeiners in einer Pension gehört allerdings nicht dazu."

Eine weitere Ausnahme in Verbindung mit dem Haushalt stellen Gassirunden mit dem Vierbeiner dar. Holt der Tiersitter den Hund von der Haustür ab und bringt ihn anschließend wieder dorthin zurück, fallen auch diese Ausgaben unter die haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn er das Grundstück verlässt (BFH, Urteil vom 25.09.2017 – VI B 25/17).

Nachweise aufbewahren: Um die Kosten später in der Steuererklärung angeben zu können, müssen für die Tätigkeiten Rechnungen ausgestellt und die Beträge dann per Überweisung beglichen werden. „Eine Barzahlung, auch gegen Quittung, reicht nicht aus“, betont der Steuerexperte.

Der Hund ist beruflich im Einsatz?

Fast alle Kosten können abgesetzt werden

„Wenn der Hund beruflich oder dienstlich eingesetzt wird -etwa als Therapie-, Assistenz- oder Rettungshund- sind fast alle anfallenden Ausgaben für das Tier steuerlich absetzbar“, so Thesing. Hierzu zählen mitunter Kosten für die Pflege des Hundes sowie für den Tierarzt, für Futter oder Versicherungen. Diese Zahlungen fallen entweder unter die Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) oder unter die Werbungskosten (bei Angestellten). „Erhalte ich vom Arbeitgeber Zuschüsse für den Einsatz des Tieres, muss ich diese entsprechend in der Steuererklärung angeben und den anfallenden Kosten entgegensetzen“, erklärt Thesing. Beim Kauf von Zubehör für den Hund, wie eine Leine oder ein Halsband, empfiehlt der Experte darauf zu achten, entsprechende Nachweise mit einzureichen, welche den betrieblichen Bezug der Kosten nachweisen.

„Hunde, die für ehrenamtliche Tätigkeiten eingesetzt werden,etwa für Besuche in Seniorenheimen, fallen unter die private Hundehaltung, da in diesem Fall die offizielle Erwerbstätigkeit fehlt und das Tier nicht mit einer Einkunftsquelle in Zusammenhang steht“, so Thesing. In dem Fall können also keine Kosten geltend gemacht werden. Bei weiteren Fragen empfiehlt derExperte, sich zum Beispiel an Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater zu wenden, die nähere Auskünfte erteilen können.

Quelle: IVH

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