Manchmal kommt es vor, dass eine Hündin verkauft wird, ohne dass die Parteien wissen, dass diese am Verkaufstag bereits trächtig ist. Muss der Käufer dann die Welpen an den Verkäufer zurückgeben? Hat der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz oder einen Aufpreis? Oder kann der Käufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten, weil er ja gar keine Welpen will?
Eine Regelung im Kaufvertrag wird mangels Kenntnis der Parteien fehlen.
Kommt es zur Trennung eines Erzeugnisses, wie einer „Frucht“ (§ 99 BGB), oder sonstiger Bestandteile von der Kaufsache, entsteht ein neuer Eigentumsgegenstand, jedoch setzt sich dabei das bisherige Eigentum an der Hauptsache mit Bestandteilen an den nunmehr getrennten Sachen gem. § 953 BGB fort. Genau genommen geht es deshalb nicht um einen „Erwerb“ von Eigentum der abgetrennten Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile, sondern um eine Erstreckung des früheren Eigentums auf die neuen Sachen.
Ein neugeborener Welpe gehört also nach der gesetzlichen Regelung dem Eigentümer der Mutterhündin und damit dem Käufer, es sei denn es ergibt sich ausnahmsweise aus einer Vereinbarung oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes. Der Käufer muss folglich zunächst nur beweisen, dass er Eigentümer der Kaufsache geworden ist. Will der Verkäufer dieses Ergebnis angreifen, muss er darlegen und beweisen, dass etwas anderes vereinbart war oder er sonst zum Erwerb des Eigentums berechtigt ist.
Umgekehrt hat der Käufer durchaus Chancen, die nunmehr nicht oder nur eingeschränkt brauchbare Hündin zurückzugeben. Die ungewollte Trächtigkeit stellt nämlich durchaus einen Sachmangel dar, insbesondere wenn sie Folgeschäden der Hündin verursacht oder einen eigenen Zuchteinsatz verzögert. Eine Nacherfüllung wird in aller Regel unmöglich sein. Allerdings muss meist der Verkäufer Kenntnis von der Trächtigkeit gehabt haben.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim – www.richterrecht.com