Die Tierhaltung in Wohngebieten wird durch verschiedene Faktoren begrenzt: Lärm, Platz, Geruchsbelästigung und nicht zuletzt der Toleranz der Nachbarn. Ist letztere nicht besonders ausgeprägt, kann die -abhängig von der Umgebung- Baubehörde auf den Plan gerufen werden, die bauordnungsrechtlich die Haltung begrenzt oder der Nachbar kann selbst die Zivilgerichte bemühen. Auch die Veterinärbehörde kann der Nachbar zum Jagen tragen, sie wird dann untersuchen, ob hinreichend Auslauf und Hygiene sichergestellt sind.
Mit Bauernhöfen in der Umgebung ist die Tierhaltung sicherlich leichter, mit Industrie- oder Handwerksbetrieben oder einer vielbefahrenen Straße fällt lautes Gebell eher weniger ins Gewicht. In reinen Wohngebieten sieht es aber etwas anders aus.
So hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.09.1992, 6 L 129/90, entschieden, dass eine Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen als Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unzulässig sei und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden kann.
Ähnliches entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 – 3 K 890/15.NW: Betreibt jemand auf einem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und den Verkauf von Zubehör und halte in diesem Rahmen auch neun Huskys, stellt dieser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks, die jedoch baurechtlich nicht zwingend genehmigungsfähig ist. Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugestehe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte, so könne bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine -zudem im Rahmen eines Gewerbes erfolgende- Hundehaltung von bis zu neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keinen -über das übliche Maß hinausgehenden Belastungen- durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) kommen könne.
Das VG Koblenz (1 K 944/10.KO) hingegen hat vier Hunde als baurechtliche Grenze angesehen. Allerdings war hier schon die Behörde entsprechend großzügiger gewesen.
In einem reinen Wohngebiet ist jede Haltung, aber insbesondere eine Zucht, die gewerbliche Ausmaße erreicht, mehr als problematisch.
Nachbarn haben aber auch zivilrechtliche Möglichkeiten, Bellzeiten zu beschränken. Ständiges, aber auch bereits zeitweises Bellen von Hunden stellt eine Geräuschbelästigung des Nachbarn dar. Dies ergibt eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB. Die Unterlassung von Geräuschbeeinträchtigungen kann der Nachbar gemäß § 906 BGB verlangen, wenn das Bellen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und nicht ortsüblich ist. Aber selbst eine wesentliche Beeinträchtigung hat er zu dulden, sofern diese ortsüblich ist.
Nach der Rechtsprechung ist hier auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners des betroffenen Gebietes abzustellen. Subjektive Empfindungen des Nachbarn spielen hierbei keine Rolle. Der Schallpegel ist nur eine Komponente für die Wesentlichkeit von Lärmbeeinträchtigungen. Ob die Grenze des Erträglichen überschritten ist, hängt vielmehr auch von der Dauer des Gebells ab.
Die Ortsüblichkeit hängt entscheidend vom Charakter der Umgebung ab: Ein reines Wohngebiet muss ruhiger sein als ein Mischgebiet, in dem auch Gewerbebetriebe vorhanden sind.
Grundsätzlich ist das Halten von Hunden in Wohngebieten heute allgemein üblich, sofern sie in der Wohnung gehalten werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob in der Nachbarschaft bereits Hunde gehalten werden. Die Anzahl der gehaltenen Hunde ist allerdings durchaus nicht beliebig. In einem ruhigen Wohngebiet -anders in einem Gebiet, das an einer Durchgangsstraße oder einem Kneipenviertel liegt- ist die Haltung von mehreren Hunden eher nicht üblich. Die Haltung im Freien, also in einem Hundezwinger oder einer -hütte, ist in Wohngebieten im Zweifel nicht als ortsüblich anzusehen.
Anders kann es in einer ländlichen Gegend aussehen. Dort werden neben Hunden oft andere Tiere wie Rinder, Pferde und Hühner gehalten. Krähende Hähne und laute Traktoren sorgen schon am frühen Morgen für eine bestimmte Geräuschbelastung. Daher muss das Bellen in solchen Gebieten eher geduldet werden.
Auch wenn die Hundehaltung als ortsüblich angesehen wird, können Maßnahmen verlangt werden, die das Bellen der Hunde auf ein für den Nachbarn zumutbares Maß herabsetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Maßnahmen dem Hundehalter zuzumuten sind. Dieses können sein:
- Die Festlegung von Uhrzeiten und Dauer, innerhalb derer Hunde bellen dürfen (Bellzeiten).
- Die Begrenzung der zu haltenden Hunde (notfalls bis auf Null).
- Die Einschränkung bzw. das Verbot der Zucht von Hunden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 11.01.2007, AZ: 5 U 152/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen lautstarken Schäferhund ging, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war. Der Hund schlug immer an, wenn Dritte dem Anwesen nahe kamen. Ob Postbote, Handwerker, regelmäßige Besucher, Nachbarn oder zufällige Passanten, der Hund nahm seinen Wachdienst sehr ernst, ohne jemals heiser zu werden. Messungen, die die Klägerin durchführen ließ, ergaben Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel.
In der Zeit von 23.00 bis 7.00 Uhr, während der allgemein geschützten Nachtruhe, ist das Bellen nach Auffassung des OLG tatsächlich als eine wesentliche Lärmbelästigung zu werten. Tagsüber aber gibt es nach Meinung des Senats so viele Hintergrundgeräusche, bspw. durch den Straßenverkehr, dass das Gebell keine unzumutbare Lärmplage sei. Ein Verbot komme deshalb in dieser Zeit nicht in Frage. Das gelte auch für die Zeit der Mittagsruhe.
Dies ist aber regional unterschiedlich und eine Einzelfallentscheidung anhand der unmittelbaren Umgebung.
Ein verurteilter Hundehalter ist mit dem anschließenden Problem, wie der Hund dazu zu bringen ist, sich ruhig zu verhalten, allein gelassen. Ob er den Hund nur noch in der Wohnung hält oder ganz weggibt, bleibt ihm überlassen. Hält er sich aber nicht an das Urteil, kann es ihn teuer zu stehen kommen. Für diesen Fall kann ein Ordnungsgeld (theoretisch bis zu 250.000,00 €) oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim – www.richterrecht.com