27.11.2022 08:47 Alter: 1 Jahre
Category: Der Hund im Recht

„Kündingsgrund Hund"?

Tierhaltung in der Mietwohnung – was ist erlaubt, was nicht

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil im Frühjahr 2013 die Rechte von tierhaltenden Mietern gestärkt: Ein generelles Haltungsverbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen ist demnach unzulässig. Dennoch gibt es nach wie vor viele Unsicherheiten, was die Tierhaltung in Mietwohnungen betrifft. Was ist erlaubt, was geht nicht?

„Pauschale Antworten gibt es auch bei der Haltung von Tieren in Mietwohnungen nicht. In der Regel sind die Vereinbarungen im Mietvertrag maßgeblich“, erläutert Ulrich Ropertz, Geschäftsführer und Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes und klärt einige Missverständnisse im Mietrecht auf:

Kein uneingeschränkter Anspruch auf Tierhaltung

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird geschlossen, dass Hunde und Katzen generell gehalten werden dürfen. 

Ropertz: „Das stimmt so nicht! Die Begründung der Richter für das Urteil lautet, dass ein generelles Haltungsverbot ohne Rücksicht auf den besonderen Einzelfall den Mieter in unangemessener Weise benachteiligt. Aber auch wenn ein grundsätzliches Verbot unzulässig ist: Der Vermieter darf im Mietvertrag eine Einschränkung in Form eines sogenannten Erlaubnisvorbehaltes festschreiben. Das bedeutet, der Mieter muss vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze die Erlaubnis des Vermieters einholen. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob Nachbarn belästigt werden können und ob Größe und Lage der Wohnung für die Haltung des jeweiligen Tieres grundsätzlich geeignet sind. Sind diese Punkte einvernehmlich geklärt, steht dem Einzug von Hund oder Katze nichts mehr im Weg.“

Der Vermieter muss nicht bei jedem Tier seine Zustimmung geben

Ein Mieter muss grundsätzlich immer das Einverständnis des Vermieters einholen, wenn er ein Tier halten möchte. 

Ropertz: „Das ist so nicht zutreffend. Kleintiere mit einer Schulterhöhe unter 20 Zentimetern bedürfen keiner gesonderten Erlaubnis. Zu den Kleintieren zählen zum Beispiel Hamster, Farbratten, Meerschweinchen und Zwergkaninchen oder auch Ziervögel, Fische und Reptilien. Voraussetzung: Die Tiere werden in entsprechenden Kleintiergehegen, Volieren, Aquarien oder Terrarien gehalten. So können sie auch grundsätzlich keinen Schaden an der Wohnung anrichten. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter nicht einmal in Kenntnis über die neuen Mitbewohner setzen, da Mieter nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Kleintierhaltung haben. Aber auch dieses Recht hat seine Grenzen: Eine unzumutbare Belästigung der Mitbewohner durch Lärm oder Gerüche muss von diesen und vom Vermieter nicht hingenommen werden. 

Grundsätzlich gilt: Auch wenn im Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung enthalten sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Man kann demnach nicht uneingeschränkt jedes Tier halten, das man möchte. Allerdings ist auch festzustellen: Die übliche Tierhaltung kann als Bestandteil des 'normalen Wohnens' angesehen werden und stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar, egal ob kleine Wüstenspringmäuse, eine Katze oder ein Hund in der Wohnung leben.“

Tiere, die bei vielen Menschen Angst oder starke Abneigung erregen können, sind nicht erlaubt

Ropertz: „Exoten wie Schlangen oder Vogelspinnen unterliegen Sonderregelungen. Für die Haltung von Tieren, die bei vielen Menschen Angst oder starke Abneigung erzeugen können, ist die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Dies gilt auch für potenziell gefährliche Tiere. Darüber hinaus sind selbstverständlich nur die Tierarten erlaubt, die nicht unter das Artenschutzabkommen fallen.“ 

Grundsätzlich sollten Mieter sich besser vor der Anschaffung des Wunschtieres erkundigen, ob dessen Haltung in der Wohnung zulässig ist. Dabei gilt selbstverständlich in der Regel der Mietvertrag. Aber nicht jede Klausel ist gültig und es kann sich lohnen, den Vertrag durch einen Experten prüfen zu lassen, wenn der Wunsch nach einem Tier besteht.

Quelle: IVH 

«»