15.03.2022 10:25 Alter: 2 Jahre
Category: Der Hund im Recht

Fehler beim Tier(ver-)kauf

Der vorliegende Artikel versucht die häufigsten Fehler von Kaufvertragsparteien im Falle von Problemen mit der Vertragsabwicklung zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern. In diesem Fall heißt rechtzeitig, vor Vertragsunterzeichnung bzw. sofort, wenn Probleme auftreten.

Aus Sicht des Käufers: Keine Nachfristsetzung

Treten Probleme bei einem Tierkauf auf, weil das Tier krank ist, wollen viele Käufer die Tierarztkosten vom Verkäufer ersetzt haben. Diese Ansprüche sind allerdings Schadensersatzansprüche, die es im Kaufrecht grundsätzlich nur nach einer erfolglosen Nachbesserung durch den Verkäufer gibt. Hierzu muss dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist gesetzt werden.

Wie der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, entschieden hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

Nur in Notfällen ist eine solche Nachfristsetzung entbehrlich (BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), denn generell bleibt das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig (Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

Die Parteien des Verfahrens VIII ZR 1/05 stritten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger gekauft hatte. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen daher zu einer nahen Tierarztpraxis.

Der BGH urteilte, dass der Kläger von dem Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen könne; eine vorherige Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich.

Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ist der BGH davon ausgegangen, dass es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Beklagten nicht zuließ.

Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung ist etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung.

Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, die sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinzieht, erscheint dem BGH ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, wenn sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn nach entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen durch den Verkäufer veranlasst worden wäre. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.

Aus dieser Entscheidung ist daher abzuleiten, dass nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen auf eine Nachfristsetzung ganz verzichtet werden kann. Auch bedeutsam dürfte die Frage sein, wie lang eine Frist bemessen sein muss, um noch angemessen zu sein. So könnte ein Käufer beispielsweise dem Verkäufer eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen setzen um eine dringende Maßnahme durchzuführen. Die Abgrenzung wann eine Frist (noch) angemessen ist, wird aber von Einzelfall zu Einzelfall variieren. Hier sollte man fachkundigen Rat -nicht nur anwaltlichen, sondern auf vorab telefonisch insbesondere tierärztlichen- einholen.

Eine weitere wichtige Ausnahme von dem Erfordernis der Nachfristsetzung macht der BGH, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies gilt für den sofortigen Rücktritt (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05) und für die sofortige Minderung des Kaufpreises (Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/06).

Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist im Regelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – bspw. einen Tierarzt – zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.

Nur im Verbrauchsgüterkaufrecht kann der Verbraucher im Falle eines mangels deutlich leichter vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern:. Gegenüber einem Unternehmer-Verkäufer reicht es künftig, diesen über den Mangel zu unterrichten, es muss eben keine Frist mehr gesetzt werden, woran früher sehr viele Ansprüche scheiterten, oder dass ein schwerwiegender Mangel vorhanden ist. Im ersten Fall muss der Verkäufer selbst aktiv werden. Im zweiten Fall kann der Verbraucher sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Aus Sicht des Verkäufers: Kein schriftlicher Vertrag und unwirksame Klauseln

Der Verkäufer haftet nach Gesetz zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Tieres, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, maximal aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis auf Null verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer im Rahmen des sog. Verbrauchsgüterkaufes beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn das Tier gebraucht ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tiere gebraucht, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Fohlen zumindest solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonst auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.

Weitere Einschränkungen ergeben sich bei Verwendung von AGB. AGB liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Vorgedruckte Verträge -auch Muster aus Zeitschriften- gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

AGB können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam, so dass wieder die gesetzlichen Regelungen -die man gerade vermeiden wollte- wieder eingreifen. So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. (Bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwei Jahre). Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.

Ein vollständiger „Haftungsausschluss“ ist aber möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt bzw. der Verkäufer den Mangel im Kaufvertrag mitteilt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.

Gilt für beide Parteien: Beweise sichern!

Häufig vergessen insbesondere Käufer jedoch das vor Gericht Wichtigste: Beweise. Denn wenn ein Tier sich als mangelhaft erweist, sind Befunde zu sichern.

Insbesondere bei einem verstorbenen Tier muss ermöglicht werden, eine Obduktion vorzunehmen, Proben müssen gesichert und eingefroren werden, um bei Bedarf von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen untersucht zu werden – schon damit sich die Gegenseite nicht darauf berufen kann, man habe Beweise vernichtet und eine Beweisführung vereitelt. Hierauf sollte insb. der behandelnde Tierarzt hinweisen und seine Leistung anbieten.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter: www.anwaltsauskunft.de.

Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheimwww.richterrecht.com

«»