01.12.2021 14:06 Alter: 2 Jahre
Category: Der Hund im Recht

Bissverletzungen bei betreutem Hund:

Auskunftsanspruch gegen Hundetagesstätte

Das AG München hat der Klage einer Hundehalterinwegen Bissverletzungen ihres Hundes in einer Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes stattgegeben.

Die beklagte Hundetagesstätte hatte sich dazu verpflichtet, den Hund der Klägerin tagsüber in ihrer Einrichtung zu betreuen. Bereits am 07.08.2019 hatte der Hund eine drei cm lange tiefe Bisswunde sowie mehrere kleine Wunden, die unter Narkose genäht werden mussten, erlitten. Am 21.08.2019 wurde er von dem ebenfalls unter Betreuung der Beklagten stehenden Hund G. ins Ohr gebissen. Auch wegen dieser Bisswunden wurde er tierärztlich behandelt. Trotz Aufforderung wurden der Klägerin Name und Adresse des Halters des Hundes G. nicht mitgeteilt.

Die Klägerin verlangte neben dieser Auskunft auch Behandlungskosten, Ersatz einer Wertminderung und Fahrtkosten zur Klinik. Der Hund sei nicht ausreichend beaufsichtigt worden. Die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei am 07.08.2019 nicht zur Betreuung in ihrer Hundetagesstätte gewesen. Der Hund der Klägerin habe darüber hinaus damals ein vermehrt aggressives und dominantes Verhalten gezeigt. Hierauf sei die Klägerin von den Betreuern auch hingewiesen worden. Bei dem Vorfall am 21.08.2019 habe der Hund lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die Vorgabe des Veterinäramtes, dass je 10 Hunde ein Betreuer anwesend sein muss, sei eingehalten worden. Der verlangten Auskunft würden datenschutzrechtliche Gründen entgegenstehen.

Das AG München hat der Klage der Hundehalterin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, da weder die Klägerin noch die als Zeugen vernommenen beiden Mitarbeiter der Beklagten irgendwelche Beobachtungen des fraglichen Vorgangs vom 07.08.2019 mitteilten. Damit bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig offen, ob und -wenn ja- was am 07.08.2019 in der Hundetagesstätte passiert ist. Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.08.2019 ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Klägerin, wie Beklagte, hätten übereinstimmend geschildert, dass entsprechend der Anordnung des Veterinäramtes damals etwa 9-11 Hunde von zwei Personen beaufsichtigt worden wären. Auch aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin in der Zeit vor dem Vorfall vermehrt dominantes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten. Bei einer Rudelhaltung der Tiere lassen sich Verletzungen nicht ausnahmslos auch bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen verhindern.

Ein Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des Halters des Hundes G. ergibt sich aber aus § 242 BGB, da die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Die Klägerin kann daher nun versuchen, die abgelehnten Zahlungsansprüche gegen den Halter des Hundes G. weiterzuverfolgen.

Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim  –  www.richterrecht.com

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