13.09.2021 13:36 Alter: 3 Jahre
Category: Der Hund im Recht

Hundezucht kann umsatzsteuerpflichtig sein

Hundezucht kann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Wann dies der Fall ist, konkretisierte das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 25.3.2021, Az. 5 K 3037/19 U.

In ihrem Privathaus züchtet eine Frau Hunde. Sie bewirbt Ihre Zucht auch mittels ihrer Homepage. Sie ist Mitglied in einem Rassehundeverband. Durch diese Mitgliedschaft sei die Züchterin wesentlich strengeren Regularien unterworfen als nicht in besagtem Verband organisierte Züchter. 

Durch die Verkäufe von Hunden erzielte die Züchterin Erlöse, die oberhalb der Kleinunternehmergrenze (Umsätze bis 22.000 € im vorangegangenen Jahr und bis zu 50.000 € im laufenden Jahr) lagen. Daraufhin setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest, wogegen die Züchterin einwandte, dass die Hundezucht lediglich Liebhaberei sei. Eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin sei ihr nicht möglich, da ihr durch ihre Mitgliedschaft im Züchterverband und die damit verbundenen Anforderungen an ihre Zucht zu hohe Kosten entstünden. Sie gehe mit der Hundezucht lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. Dafür führte sie an, dass ihre Hunde nicht in einem Zwinger, sondern bei ihr im Haus lebten, und sie die Nächte nach einem Wurf auch immer zusammen mit der Hündin verbringe, um das Überleben der Welpen sicherzustellen. Außerdem suche sie alle Käufer persönlich aus.

Ihrem Vortrag konnte das FG Münster jedoch nicht viel abgewinnen. Die Frau habe mit ihrer Hundezucht sehr wohl eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ausgeübt. Durch den Verkauf ihrer Hunde habe sie sich allgemein am Markt beteiligt und die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten. Die Zucht sei nicht lediglich „Ausfluss eines Hobbys“. 

Die Züchterin habe zudem auf bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen zurückgegriffen, indem sie eine Internetseite betreibe und dort auch werbend auf Aspekte wie die hohen Qualitätsstandards ihrer Zuchthunde hinweise. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Hunde in ihrem Haus lebten, da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten als Händler nicht erforderlich sei. Außerdem sei die Züchterin auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit entsprechend nachhaltig tätig geworden. 

Schließlich sei es nach Auffassung des FG auch systemgerecht, die Umsätze der klagenden Frau der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies stelle vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips eine Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit dar. Es bestehe nämlich zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen Hundezüchtern – sowohl mit solchen, die im Verband organisiert sind, also auch mit allen anderen.

Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen, denn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI B 33/21).

Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim  -  www.richterrecht.com 

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