26.05.2019 11:22 Alter: 5 Jahre
Category: Der Hund im Recht

Familienmitglieder gelten als Mithalter eines Hundes

Richter: Damit entfällt ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung

(D-AH)Wird eine Frau von dem in ihrer Großfamilie gehaltenen Schäferhund gebissen, hat sie keinen Anspruch auf Tierhalterhaftung gegenüber ihrer Mutter. Obwohl auf deren Namen die Hundesteuer und die Versicherung des Tieres laufen. Denn bei einem derartigen „Familientier“ gelten alle an seiner Haltung Beteiligten als „Mithalter“. Und für die ist ausdrücklich jeglicher Schadensersatzanspruch aus der gesetzlichen Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Darauf hat jetzt das Thüringer Oberlandesgericht hingewiesen (Az.: 4 U 420/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Welpe seinerzeit von der Tochter des jetzigen Opfers gekauft worden. Während diese und ihre jüngere Schwester sich im wesentlichen um die Versorgung und Erziehung des Hundes kümmerten und mit ihm auch spazieren gingen, übernahm deren im gleichen Hause wohnende und inzwischen 86 Jahre alte Oma alle Kosten – vom Futter und dem Tierarzt bis zur Hundesteuer und der Versicherung. Die als Zahnärztin beruflich sehr eingespannte Mutter dagegen hatte nur wenige Umgang mit dem Tier. Als der Hund, wie üblich im Garten angekettet, sich allerdings eines Tages in seiner Kette verfing und kein anderes der vertrauteren Familienmitglieder in der Nähe war, eilte die Frau dem jaulenden Tier zur Hilfe und kettete es ab – wobei das Malheur passierte.

Trotzdem sprachen die Jenaer Richter der arg Verletzten einen Anspruch aus der Tierhalterhaftung ab. „Die Aussagen der Frau, dass sie gegen die Anschaffung des Hundes war, sich nicht um ihn gekümmert und auch seine Kosten nicht bestritten hat, lassen nur vordergründig eine Mithalterschaft bezweifeln“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1875000-0 für 1,99 €/Minute). Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass die Anschaffung des Hundes eine im Familienrat beschlossene gemeinschaftliche Entscheidung war – zumal eine Minderjährige kaum gegen den erklärten Willen der Mutter einen Hund solch einer großwüchsigen Rasse angeschafft haben könnte.

Womit ungeachtet der Eigentumsfrage von Anfang an ein familiärer Mitbesitz an dem Hund bestanden habe. Diese nicht auf bestimmte, einzelne Familienmitglieder, sondern auf die Familie als Einheit bezogene Gemeinschaft zwischen Mensch und Tier prägt den vorliegenden Fall und führt dazu, dass auch das letztendliche Opfer als Tierhalterin anzusehen ist – und der Frau mithin kein Schadensersatz seitens anderer Familienmitglieder zusteht.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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